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Gesetzesbestimmungen

Weisung über das Verfahren bei Aushingabe von bevogtetem Vermögen
LB UR (1853) Bd V S. 284-285. / Samstag, 28. Mai 1853

«Der Engere Bezirksrath von Uri,
Um schon erlassenen Vorschriften über die Anfertigung der gemeindräthlichen Gutachten für Kapitalversilberung und deren Aushingabe Geltung zu verschaffen, sowie für Vermögenübertragungen aus einer Dorf- oder Waisenlade in die Andere, ein gleichmässiges geordnetes Verfahren zu erzielen,
Erlässt hiemit an die Gemeinderäthe die Aufforderung, künftig kein Gutachten für Kapitalversilberung, deren Aushingabe oder überhaupt für Verfügungen über bevogtetes oder in waisenamtlichem Verwahr gelegenes Gut zur Genehmigung einzugeben, ohne darin die Bemerkung, „dass die betreffenden Anverwandten (worunter jene 1. und 2. Grades verstanden werden) von dem Verlangen oder Anträge in Kenntniss gesetzt, und ob sie damit einverstanden seien oder nicht?" ausgenommen zu haben.
Ebenso wird bestimmt verlangt, dass den Gesuchen für Uebertragung von Kapitalvermögen aus einer Dorf- oder Waisenlade in diejenige einer andern Gemeinde, der Ausweis beigelegt, oder doch wenigstens im Gutachten selbst bezeugt werde, dass die Letztere hievon in Kenntniss gesetzt worden.
Gutachten, denen obige Requisiten abgehen, werden künftig unnachsichtlich unbestätigt zurückgewiesen.»


Quelle: Engere Bezirksraths-Erkenntnis vom 28.05.1853.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020