ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Beschluss in Bezug der Ärmelwesten der Rekruten
LB UR (1853) Bd V S. 270. / Montag, 21. Februar 1853

«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den wahrgenommenen Uebelständen in Bezug der den Milizpflichtigen zur selbsteignen Anschaffung obliegenden Aermelwesten, in geeigneter Weise Abhülfe zu verschaffen und zu erzwecken, dass dieselben den aufgestellten eidgen. Modellen entsprechen,
Auf den Antrag der Militärkommission, beschliesst und verordnet hiemit:

1) Die künftig eintretenden Rekruten sind gehalten, die Aermelwesten fortan vom Staate zu beziehen, der dieselben, von gutem und starkem Tuche nach eidgen. Modell verfertigt, zum kostenden Preise, gegen Bezahlung, aus dem Zeughause verabfolgen lassen wird.
Andere Aermelwesten werden für neu eintretende Rekruten nicht mehr zugelassen werden.
2) Die Militärkommission ist mit der weitern Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»


Quelle: Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 21.02.1853.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020