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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Verordnung über das Verfahren beim Wegziehen von Ansässen
LB UR (1853) Bd V S. 269. / Montag, 3. Januar 1853

«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Um dem einschleichenden Missbrauche des plötzlichen Wegziehens Angesessener, gebührende Schranken zu setzen, verordnet.
Die Angesessenen, welche ihren Ansitz dahier aufgeben, und vom Lande wegziehen wollen, haben solches 3 Wochen vor der Abreise dem Gemeinderathe zur Kunde zu bringen, der eine diessfällige Publikation durch's Amtsblatt veranstalten und erst, wenn innert dem bemeldten Termin keine begründete Einsprachen gegen die Abreise gemacht worden sind, die Schriften aushingeben, und das Wegziehen zulassen wird.»


Quelle: Regierungs-Raths-Erkenntniss vom 03.01.1853.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020