Gesetzesbestimmungen
Beschluss über kostenfreien Einzug der Verwandtschaftssteuern
LB UR (1853) Bd V S. 192.
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Dienstag, 30. Dezember 1851
«Der Landrath des Kantons Uri,
Zu Erzweckung eines kostenfreien Einzuges der Verwandt- schastssteuern,
Auf den Antrag der Gesetzesrevisions-Kommission, beschliesst:
Der zweite Satz des Art.-Landb. 101 Litt. g wird künftig lauten:
„Dessgleichen sollen sie (die Dorfgerichte) auch die Steuer von den Steuerpflichtigen ihrer Gemeinde unentgeldlich mit Anwendung aller gesetzlichen Schritte einziehen, wobei sie die Kosten zum Steuerbetrage schlagen mögen, und dem betreffenden Dorfgerichte oder Waisenamt behändigen, damit die Armen besser unterstützt und vor Kosten geschont werden."»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 30.12.1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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