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Gesetzesbestimmungen

Wie einer Bäume auf die Allmend setzen und selbe benutzen mag, auch Pflicht bey deren Wegschaffung (Art. 174 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 152-153. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die eigenthumliche Bäum auf Allmenden haben, sollen dem Dorfgericht der Gemeinde, worin der Baum steht, es ordentlich eingeben, welches ein Verzeichniß darüber führen, und es der Kanzley zur Eintragung in das allgemeine Verzeichniss solcher Bäumen eingeben wird. Es wird auch jedem von der Kanzley hiefür auf Verlangen zum Beweis seines Eigenthums ein Schein ausgestellt werden.
Künftig solle keiner mehr als sechs Eigenbäume auf Allmenden setzen mögen. Wenn Eigenbäume auf Allmenden weggeschafft werden, soll der Eigenthümer dieselben gehörig ausgraben und die Allmend erforderlicher Maßen reinigen, und sollen die Dorfgerichte hierüber wachen, und die Fehlbaren anzeigen.»


Quelle: LG 1811, 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 151.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020