ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gültigkeit von Kauf und Vertrag (Art. 175 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 154. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Kein Vertrag noch Beding, so einem Landsgesetz oder oberkeitlichen Verordnung zuwiderläuft, oder dieselben entkräftet, solle gelten; sondern solche Verträge oder Bedinge sind ungültig und kraftlos.
Auch sind alle mit Minderjährigen und Bevogteten ohne Willen der Eltern oder Vormünder geschlossene Käufe und Vertrag ungültig. Es ist auch alles Kaufen und Markten an Sonn- und- Feyertagen, an denen die Arbeit nicht erlaubt ist, bey Gl. 10 Buß verbothen, und sollen die an solchen Tagen geschlossenen Käuf und Märkte ungültig seyn.»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 154.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020