Gesetzesbestimmungen
Nachträgliche Verordnung in Betreff des Tanzens und Maskengehens
LB UR (1864) Bd VI a S. 015.
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Mittwoch, 28. Dezember 1853
«1) Wirthe oder Tanzschenke, welche Tänze halten, sind verpflichtet, vor Beginn des Tanzes dem Hrn. Gemeindspräsidenten (in Altdorf dem Tit. Hrn. Polizeipräsidenten) Anzeige hievon zu machen und gleichzeitig die gesetzliche Tanzabgabe demselben zu entrichten; Unterlassendenfalls sie nebst der Abgabe noch in eine Busse von Fr. 3 verfallen, wovon dem Kläger die Hälfte zukömmt.
2) Der sämmtlichen schulpflichtigen Jugend ist alles Tanzen und Maskengehen, sowie auch der Besuch der Tänze oder das Zuschauen bei denselben gänzlich verboten.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1853.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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