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Gesetzesbestimmungen

Verbot der Ausfuhr von Bannwaldholz aus Spiringen und Unterschächen
LB UR (1864) Bd VI a S. 046-047. / Mittwoch, 19. April 1854

«Der Bezirksrath von Uri,
Auf das heute vorgetragene Gesuch der Gemeinde Spiringen um Aussetzung einer bestimmten Strafe auf die vom Landrathe unterm 15. Februar 1850 bereits verbotene Ausfuhr von Bannwaldholz aus dieser Gemeinde, und nach gleichzeitig vernommenem Wunsche, es möchte dieses Verbot auch auf die in gleichem Verhältnisse befindliche Gemeinde Unterschächen ausgedehnt werden, beschliesst und verordnet hiemit:
1) Das Ausführen von Bannwaldholz zum Verkaufe aus den beiden Gemeinden Spiringen und Unterschächen in eine andere Gemeinde, sei bei einer Busse von Fr. 10 von jedem Falle, nebst Konfiskation des ausgeführten Holzes, verboten.
2) Gegenwärtige Verordnung soll dem Amtsblatte beigerückt und in den Gemeinden Spiringen und Unterschächen verlesen werden.»


Quelle: Bezirksraths-Erkenntnis von Uri vom 19.04.1854.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020