Gesetzesbestimmungen
Verbot des Tabakrauchens bei den Holzhütten der Dampfschifffahrts-
Gesellschaft in Flüelen
LB UR (1864) Bd VI a S. 053.
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Montag, 12. Juni 1854
«Das Tabackrauchen in Pfeifen, oder mit Cigarren, ist in den Holzhütten und aus dem Holzplatze der Postdampfschifffahrts- Gesellschaft in Flüelen für Jedermann streng untersagt.
Die Dawiderhandelnden verfallen in eine Busse von Fr. 5 von jedem Male und sind nebenbei für allen verursachten Schaden verantwortlich. Von der Geldbusse kommt dem Ankläger die Hälfte zu.
Die Polizeiangestellten und der jeweilige Aufseher des Holzplatzes sind mit der genauen Ueberwachung dieser Verordnung beauftragt.»
Quelle:
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 12.06.1854.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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