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Gesetzesbestimmungen

Vom Fürkauf und vom Kleingewerbe (Art. 183 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 159-161. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Der Fürkauf in allen nachbenannten Artikeln soll gänzlich verbothen seyn:
a) Heu zu kaufen, um selbes mit viel oder wenig Gewinn wieder zu verkaufen; doch was einer für sein Gewerb und Wirthschaft kauft, ausgenommen.
b) Ankauf von Brenn- und Bauholz, Läden u. d. g. um solches in der Gestalt, wie es gekauft, mit Gewinn wieder zu verkaufen. Was aber einer zu fernerer Bearbeitung kauft, mag er wohl den billigen Arbeitslohn beym Wiederverkauf darauf schlagen/ aber nicht mehr.
c) Ankauf von Baum- und Erdfrüchten um selbe in natura wieder zu verkaufen, doch der Handel oder Grempel nur im gar Kleinen nicht begriffen.
d) Aufkauf von Käs, Anken und Zieger zum Wiederverkauf; jedoch der Ankauf von Käsen im Großen zum Handel außer Lands vorbehalten, wie auch der Kauf von Käs, Anken und Zieger, um solche im Kleinen in Wirthshäusern oder Läden zu verkaufen, woben jedoch beym Anken nicht mehr als Sch. i A. 3 auf das Pfund geschlagen werden solle. Beym Käs und Zieger wird der Preis wegen dem Austrocknen nicht bestimmt, man soll sich aber hierin der Bescheidenheit gebrauchen, ansonst die Obrigkeit Gebühr schaffen solle.
e) Die sogenannte Wallenmilch vom Vieh, so hierdurch nach Italien getrieben wird, solle von Niemanden sammethaft gekauft werden mögen, damit die armen Leut auch solche bekommen können, ausgenommen der Eigenthümer des Guts, in welchem das Vieh weidet oder eingestallet ist, im Fall, wann er die Milch an die Zahlung nimmt.
f) Vieh solle nicht an öffentlichen Märkten gekauft, und am gleichen Markt wieder verkauft werden.
Alles obige bey Confiscation der Waar und angemeßener fernerer Strafe.
Wenn überhaupt in ein oder andern nothwendigen Lebensbedürfnis; Aufkauf bemerkt würde, solle von der Obrigkeit Vorsorge getroffen, die Aufkäufer gebührend geahndet, und die nöthige Abhilfe geschafft werden.
Die Gewerb- und Handelsleut sollen sich überhaupt in Verkauf jeder Gattung Waar, so wie der Lebensmittel eines unziemlichen Gewinns enthalten, und solle im Verkauf gegen baar Geld nicht mehr als Sch. 4 auf den Gulden. und was Dings, oder auf Conto, oder Borg gegeben wird, Sch. 6 auf einen Gulden Gewinn geschlagen werden mögen.»


Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 159 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020