Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Verkupplung von Kindern wider den Willen der Eltern oder Vormünder (Art. 122 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 114.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Wer mit einer Frau, Kind oder Dienstbothen fleischlich zu schaffen hätte, und von denselben etwas abnähme, das nicht ihr, sondern des Vaters, der Mutter, des Ehemanns oder des Meisters Gut wäre, und so auch gegenseitig, solle solches angesehen werden, als habe er es gestohlen, und solle auch also dafür nach Umständen, nebst Rückstattung des Empfangenen bestraft werden.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt Art. Landbuch 38.
					 
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				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
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