Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Wer mit eines andern Weibs, Kindern oder Dienstboten «fleischlich zu schaffen» hat und diesen etwas abnimmt (Art. 123 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 114.
					/
					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Wer wider den Willen von Eltern oder Vormündern ein Kind, daß über die bestimmten Jahre 25 ist, und wenn es auch nicht zu Unehren wäre, vorzüglich aber zu Unehren entführte, verkuppelte, oder mit Nath und That dazu behilflich wäre, solle mit Gl. 50 Buß belegt, und wann das Kind noch unter den bestimmten Jahren, nebst dieser Buß noch ferner, nach Umständen auch an Leib und Ehre bestraft werden, und wer nicht zu zahlen hätte, soll es im Thurn abbüssen.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt Art. Landbuch 137.
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |