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Gesetzesbestimmungen

Ankauf von Kupfer und Asche (Art. 185 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 162-163. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Alle, die in hier Kupfer aufkaufen wollen, sollen sich bey dem Polizeyamt melden, und eine schriftliche Erlaubniß begehren, ohne welche Erlaubnis aller Ankauf des Kupfers bey scharfer Straf verbothen ist.
b) Betreffend des Ankaufs der Asche, die für verschiedene Arbeiten unentbehrlich ist, sollen die, so Asche ankaufen, um außer Lands zu führen, schuldig seyn, im Fall hiesige Angehörige dieselbe für eigenen Gebrauch und Bedürfniß zu kaufen verlangen, ihnen solche um billigen Preis zu überlassen. Auch solle von aller aus dem Land zu führenden Asche, sie mag dann von was immer für einem Gestade abgehen, der betreffende Zoll bezahlt werden, und zwar bey Confiskation der Waar, und fernerer scharfer Strafe, wenn jemand etwas verheimlichen oder ohne Entrichtung des gehörigen Zolls abführen würde.»


Quelle: LR 1809; LB UR 1823 Bd I, S. 162 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020