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Gesetzesbestimmungen

Beschluss betreffend Wahlerfordernisse der Landweibel
LB UR Bd 01 (1892) S. 195-196 / Sonntag, 6. Mai 1804

«Um zum Dienste eines Landweibels oder Landläufers und des Waagmeisters, der zugleich auch Weibel- oder Läuferdienst zu versehen hat, gewählt werden zu können, muss Einer lesen und schreiben können. Diese Amtsleute sollen in Altdorf wohnen, auch ohne Erlaubniss des Landammanns oder Statthalters sich nie von Altdorf entfernen.
Der landräthliche Antrag, dass die Landweibel jeweilen ihre Amtswohnung zu beziehen haben, und zur Verhütung von Uebelständen und behufs Ermöglichung schneller und pünktlicher Erfüllung ihrer Amtspflicht, kein weiteres Geschäft betreiben dürfen, wird angenommen.»


Quelle: Landsgemeinde-Erkanntniss von 1693, 1803 und 1804.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020