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Gesetzesbestimmungen

Beschlüsse betreffend Sichtung und Neudruck der Gesetzes-Sammlung
LB UR Bd 01 (1892) S. 197-199 / Mittwoch, 28. Februar 1877

«Die Sichtung und der Druck der sämmtlichen in Kraft bestehenden kantonalen und wichtigern eidgenössischen Gesetze und Verordnungen wird beschlossen und der Regierungsrath beauftragt, für die Herausgabe zu sorgen.» (Landraths-Erkanntniss vom 28. Februar 1877.)

«Folgende Vorschläge der Gesetzesrevisionskommission erhalten die Genehmigung:
Die Gesetzessammlung soll in 4 Bände eingetheilt werden, enthaltend:
I. Band: die Verfassung und die übrigen Bestimmungen über Organisation des Kantons, mit den Staatsverträgen, Schiedssprüchen, Abkommnissen und Konkordaten.
Il. Band: die Bestimmungen über die Staatsverwaltung.
III. Band: das Zivil- und Strafrecht.
IV. Band: die Vorschriften der Korporationen Uri und Ursern.
Diesen Bünden sind beizugeben: eine Sammlung der wichtigsten eidgenössischen Gesetze und Verordnungen, sowie ein Generalregister.»
(Erkanntniss der Kommission des Innern vom 10. Juni 1882.)

«Die Druckkosten der neuen Gesetzessammlung werden nach dem Minimalansatze der Angebote und mit Rücksicht aus die Zeilenzahl per Bogen festgesetzt.»
(Erkanntniss der Kommission des Innern vom 14. August 1882)

«Der Druck des 1. und 2. Bandes, sowie der ausgewählten eidgenössischen Erlasse wird der Buchdruckern Gebrüder Gisler und derjenige des 3. und 4. Bandes, sowie des Generalregisters der Buchdruckerei Huber zugesprochen.»
(Erkanntniss der Kommission des Innern vom 19. November 1884.)

«Auf Antrag der bestellten Kommission für Sichtung der kantonalen Gesetzessammlung werden, mit Rücksicht auf die Bestimmungen der neuen Kantonsverfassung und deren Ausführungen bezüglich dieser Sichtung folgende Verfügungen getroffen:
1. Die bisher erschienenen 3 Hefte der Gesetzessammlung seien ausser Kraft erklärt und es habe die Sichtung der Gesetze von Neuem zu beginnen.
2. Das neue Landbuch solle nicht mehr Heft-, sondern bandweise erscheinen, indem die einzelnen Bände keinen grossen Umfang bekommen, während eine heftweise Herausgabe in Bezug auf den Druck und das Einbinden neue Schwierigkeiten bieten dürfte.
3. Den Korporations-Verhandlungen Uri und Ursern ist mitzuthcilen, dass es in der Absicht liege, ihre Gesetze und Verordnungen selbstständig als 4. Band des Landbuches herauszugeben, deren Arbeit der Staat, die Druckkosten, nach Bogenzahl, dagegen die Verwaltungen zu übernehmen hätten.
4. Für die neue Gesetzessammlung, deren früher bestimmte Eintheilung beibehalten wird, sei eine Grenze und zwar bis und mit 1891 festgestellt in dem Sinne, dass alle Erlasse, welche später erscheinen, separat fortgeführt werden.
5. Die Auflage wird auf 1300 Exemplare gestellt und bezüglich Vertheilung der Arbeit, Format, Druck u. dgl. das frühere bezügliche Abkommen aufrecht erhalten.»
(Regierungsrathsbeschluss vom 10. Mai 1890.)


Quelle: Landraths-Erkanntniss vom 28.02.1877.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020