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Gesetzesbestimmungen

Kaufhaus-Ordnung und Pflichten des Hausmeisters (Art. 186 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 163-165. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Alles Korn, benanmlich Korn, Waizen, Roggen, Gersten, Haber und Faßmiß, der Spreuel allein ausgenommen, so ins Land gebracht und darin verkauft wird, ist der Kaufhaus-Gebühr unterworfen; und soll dem Hausmeister von jedem Mütt 5 Rappen bezahlt werden, die Frucht mag dann ins Kaufhaus gethan werden oder nicht. Dem zu Folge soll der Lohnmeister des Urner-Marktschiffs alle Wochen dem Hausmeister anzeigen, wieviel Frucht durch den Nauen ins Land gekommen, und wem solche zugehört habe. Die Luzerner-, Küßnachter- und Brunner-Schiffleute, so auch von Zeit zu Zeit Korn auf ihren Schiffen in's Land bringen, sind schuldig beym Zoller in Fluelen zu Händen des Hausmeisters eine schriftliche Nota zu hinterlassen, in welcher sowohl das Quantum als der Eigenthümer desselben angezeigt, und treu verzeichnet werden soll. Diejenigen, so die gebührende Anzeige zu machen unterlassen, oder den Hausmeister durch boshafte Verheimlichung hintergehen würden, sollen im ersten Mal mit einer Geldbuße von Gl. 13 belegt, und im Wiederholungsfall nach Befinden U.G.Hrn. und Obern noch schärfer bestraft werden.
2. §. Jeder, der diese Gebühr bezahlt, mag seine Waare 14 Tag lang im Kaufhause aufbehalten, ohne deßwegen etwas weiter davon zu entrichten, sollte aber einer sein Korn länger als 14 Tag daselbst liegen lassen, so zahlt er Angster 3 Lagergeld von jedem Mütt, und soll dieses Lagergeld alle 14 Tag erneuert und bezahlt werden.
3. §. Die Wahl des Hausmeisters wird nach alter Uebung der fahrenden Schiffgesellschaft überlassen, doch soll der Gewählte U.G.Hrn. zur Ratification vorgestellt und laut Satz und Ordnung vom Richter des Lands beeidiget werden.
4. §. Der Hausmeister ist verpflichtet, über alles in's Land kommende Korn, so laut §. 1 dem Kauf-Haus unterworfen, getreue Rechnung zu führen, und das Schuldige zu Händen U.G.Hrn. und Obern ordentlich einzuziehen. Dem Hausmeister soll für seine Mühewalt der 5te Theil von allem dem, was eingezogen wird, verabfolget werden, und soll alljährlich seine Rechnung auf den 31. März geschlossen, und das Schuldige U.G.Hrn und Obern ausgerichtet und bezahlt werden.»


Quelle: LR 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 163 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020