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Gesetzesbestimmungen

Pflichten der Müller (Art. 187 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 165-166. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Müller sollen jedermann, so ihnen zu mahlen giebt, das Mehl von seiner Waar in Gewicht und Maß gehörig und recht geben, und auf Begehren solches bey Empfang und Rückgabe vorwägen müssen, jedem gewissenhaft das Seinige für das Seinige geben, und nichts verändern noch verfälschen, sondern sich mit dem gebührenden Lohn begnügen. Auch sollen sie das Mehl in gehörigem Maß und um den oberkeitlichen Anschlag ausgeben, und überhaupt den oberkeitlichen Verordnungen Nachkommen, keine Gefahr noch Betrug gebrauchen; ansonst sie nach Maßgab des Fehlers als Betrüger scharf und mit Strenge bestraft werden sollen.
Wenn ein Müller sich weigerte, das Mehl um den oberkeitlichen bestimmten Preis auszugeben; solle ihm sogleich die Mühle geschlossen werden.
In der Taxe oder Preisbestimmung solle das Mehl als besser und schlechter angesetzt und jeder Gattung der Preis gesetzt werden.»


Quelle: Alt LB 215; Landrats Erkennt. 1646, 1668, 1778, 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 165 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020