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Gesetzesbestimmungen

Verbot der Errichtung von Pfandverschreibungen auf verpachtete Allmendplätze und Rüttinen
LB UR (1864) Bd VI a S. 237. / Dienstag, 12. Januar 1858

«Der Bezirksrath von Uri,
Auf die von der Finanzkommission zum Entscheide vorgelegte Frage: ob Pfand- und Schuldverschreibungen auf die für eine gewisse Dauer an Privaten verpachteten Allmendplätze und Rüttinen stattfinden mögen oder nicht?
In Betracht, dass derartige Verschreibungen auf Eigenthum des Bezirkes unzulässig und unstatthaft sind, beschliesst:

§. 1.
Auf die vom Bezirke für eine gewisse Anzahl Jahre zur Benutzung an Privaten verpachteten Rüttinen und Allmendplätze dürfen von denselben keinerlei Pfand- oder Schuldverschreibungen errichtet oder verschrieben werden, und zwar bei Ungültigkeit solcher Verschreibungen.

§. 2.
Es soll diese Verordnung dem Amtsblatte beigerückt und üblichermassen verlesen werden.»


Quelle: Bezirksraths-Erkenntnis vom 12.01.1858.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020