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Gesetzesbestimmungen

Vorschrift über die Rechnungsführung für die Zuchtanstalt
LB UR (1864) Bd VI a S. 245. / Montag, 28. Juni 1858

«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die bisherige Rechnungsführung über die Zuchtanstalt besser zu reguliren:
Auf den Antrag der Polizeikommission,
beschliesst und verordnet hiemit:

§ 1.
Der Zuchthausdirektor hat über die empfangenen Gelder mit dem Seckelamte Rechnung zu führen und solche je auf 16. April abzuschliessen.

§. 2.
Ihm liegt ob, über den Haushalt der Zuchtanstalt, sowie über den dazugehörigen Eischachen eine besondere Rechnung zu führen. In der ersten Rechnung über den Haushalt der Zuchtanstalt, sind auch die aus dem Eischachen erhaltenen Naturalien und die für selben geleisteten Taglöhne in Anschlag zu bringen. Das Gleiche hat auch in der letztern Rechnung über Verwaltung des Eischachens zu geschehen, in welche übrigens die jeweilen beim Abschlusse vorhandenen Vorräthe ebenfalls einzutragen sind.

§. 3.
Diese Rechnungsführung wird mit 1. Juli nächstkünftig beginnen.»


Quelle: Regierungsraths-Erkenntnis vom 28.06.1858.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020