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Gesetzesbestimmungen

Vereinbarung betreffend die Unterdrückung des Wildfrevels im Grenzgebiete der Kantone Uri und Schwyz.
LB UR Bd 01 (1892) S. 244-245. / Samstag, 29. Dezember 1883

«Zum Zwecke der Unterdrückung und wirksamen Verfolgung des Wildfrevels ist zwischen den Ständen Uri und Schwyz nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
§ 1. Behufs Unterdrückung des Wildfrevels auf dem angrenzenden Gebieten der Kantone Uri und Schwyz wird im Einverständniss der beiden hohen Stände festgestellt, dass Personen, welche ans Urnergebiet dem Wildfrevel nachgehen, von dortseitigen Angestellten auf Schwyzergebiet und umgekehrt Wildfrevler auch von schwyzerischen Angestellten auf Urnergebiet zur Feststellung der Identität verfolgt werden können.
§ 2. Zum Behufe der Feststellung der Identität soll der Wilderer, wenn möglich, dem betreffenden Gemeindspräsidenten zugeführt werden.
§ 3. Als Grundsatz wird aufgestellt, dass der Frevler durch die zuständigen Amtsstellen und nach den Verordnungen desjenigen Kantons bestraft wird, auf dessen Gebiet das Vergehen stattfand.
§ 4. Die beiderseitigen Regierungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die über ihre Angehörigen ergangenen rechtskräftigen Strafentscheide betreffend Wildfrevel vollzogen werden.
§ 5. Der Landrath von Uri, bezw. der Regierungsrath von Schwyz behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung zu. jeder Zeit zu künden.»


Quelle: Landratsbeschluss vom 29.12.1883.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020