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Gesetzesbestimmungen

Vertrag der hohen Stände Uri und Nidwalden betreffend die Spreitenbachischen Güter in Emmetten.
LB UR Bd 01 (1892) S. 246-249. /

«Die Abgeordneten des h. Standes Uri, als:
Herr Landesstatthalter Gustav Muheim, Ständerath, Altdorf und Herr Regierungsrath Josef Furrer, Silenen, einerseits
und die Abgeordneten des h. Standes Nidwalden, als:
Herr Regierungsrath Alois Flüeler, Stans,
Herr Regierungsrath Valentin Blättler, Oberstl., Hergiswyl und
Herr Landschreiber Ferdinand Niderberger, Stans, anderseits,
aus Auftrag der beiderseitigen hohen Regierungen auf einer Konferenz den 11. Februar 1890 in Brunnen versammelt und von dem Wunsche beseelt, die obwaltenden Anstände bezüglich der spreitenbachischen Güter in Emmetten freundnachbarlich in Güte beizulegen, haben
unter Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Behörden von Uri und Nidwalden, unter nachstehendem Datum folgende gütliche Vereinbarung getroffen und vertraglich festgestellt:

1. Der h. Stand Uri verzichtet auf jede Prätension einer Rechtshoheit über die im Gebiete des hohen Standes Nidwalden liegenden Spreitenbachischen Güter und daher auch auf die Forderung, in der Folge Titel und Transfixe auf diesen Gütern durch die Hypothekarkanzlei Uri errichten zu lassen.

2. Die Tilgung von Titeln, welche auf Gütern in Uri und Nidwalden übereinhaften, hat durch die Hypothekarkanzlei desjenigen Kantons zu erfolgen, in welchem selbe errichtet worden sind, unter sofortiger Mittheilung an die Hypothekarkanzlei des andern Kantons.

3. Wenn Personen in Konkurs kommen, die in Uri wohnen und in Spreitenbach Grundbesitz haben, so soll dieser Grundbesitz durch die Konkurs-Kommisston Nidwalden nach Nidwaldner Recht behandelt und das resultirende Guthaben nach Abzug der Kosten der Konkurs-Kommission Uri behändigt werden. Ist kein Guthaben vorhanden, so hat gleichwohl die Konkurs-Kommission Uri die Kosten zu bezahlen.
Umgekehrt soll nach den gleichen Grundsätzen verfahren werden, wenn ein Bewohner von Spreitenbach in Konkurs kommen sollte, welcher in Uri Grundbesitz hat.
Derartige Konkurse sind im Amtsblatt von Uri sowohl, als von Nidwalden zu publiziren.

4. Die bis dato auf den Spreitenbach-Gütern durch die Hypothekarkanzlei Uri verschriebenen Titel werden nach Form und Inhalt derselben anerkannt und belassen.

5. Bezüglich derjenigen Hypotheken, welche auf Liegenschaften in Seelisberg und Spreitenbach übereingehend haften, aber zum Verzinsen auf Güter in Seelisberg abgetheilt sind und ebenso bezüglich derjenigen überzeigenden Titel, welche auf Güter in Spreitenbach zum Verzinsen abgetheilt sind, wird der Grundsatz festgestellt, dass für dieselben und daherige Zinsen vorab der Inhaber desjenigen Guts haftbar sei und belangt werden solle, auf das die betr. Titel zum Verzinsen abgetheilt sind.
Der Inhaber des andern (überzeigend) mitverpfändeten Gutes dagegen ist nur subsidär für denjenigen Betrag hast- und belangbar, welcher infolge Insolvenz des zinspslichtigen Gutsinhabers nicht erhältlich ist.

6. Der Inhalt der auf Spreitenbach-Gütern errichteten Hypotheken wird als massgebend anerkannt. In Streitfällen entscheidet das Hypothekarrecht desjenigen Kantons, in dem dieselben errichtet worden sind.

7. Bezüglich derjenigen Liegenschaften und Wälder, welche von der Kantonsmarch durchschnitten sind, also theils in Uri, theils in Nidwalden liegen, als:
a. Gebr. Zwissigs Lätten,
b. der zur Egg gehörende Eggwald,
c. Kirchenvogt Al. Aschwandens Staldenwald zum Ebnet,
d. Rathsherr Zwissigs Wald,
e. Gebr. Aschwandens Schafmattliwald,
f. Alois Aschwandcns Buchiwald,
g. das Hostettli und Ebnetstükli,
h. das Gut Lauwi,
ist folgendes vereinbart:

Die bereits anno 1883 auf der Egg in Spreitenbach und dem Eggwald, theils in Spreitenbach, theils in Seelisberg liegend, errichteten und auf der Egg verzinslichen Frs. 9000 werden als überzeigend auf den Eggwald anerkannt und demnach behandelt. (Statt Egg und Eggwald soll es heissen: Ebnet und Ebnetwald. N.)
Ebenso werden als überzeigend anerkannt und behandelt alle jene Kapitalien, welche auf Gütern in Seelisberg verzinset werden, Theile von Liegenschaften in Spreitenbach ergreifen und zur Gültenbereinigung in Nidwalden eingegeben worden sind.
In der Folge dagegen dürfen auf diesen Liegenschaften beiderseits keine Verschreibungen mehr weiter als bis an die Landmarch stossend errichtet werden.

8. Die von der Hypothekarkanzlei Uri bisher auf Güter in Spreitenbach in solidum verschriebenen Gülten sind nach dem Originaltext, bezw. nach der Gültenbereinigungsformel Uri in die Gültenbereinigungsformel von Nidwalden aufzunehmen, soweit nicht klar ersichtlich ist, dass Gülten, die in solidum. gingen, getilgt worden sind.

9. Dieser Vertrag tritt am Tage der beidseitigen Genehmigung der kompetenten Behörden in Kraft.»


Quelle: Landratsbeschluss vom 23.05.1890.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020