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Gesetzesbestimmungen

Landsgemeinde: Gültigkeit der Beschlüsse (Art. 21 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 025-026 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Was von Gemeinden oder den Landsleuten erkennt wird, dabey solle es verbleiben, und so jemand sich beschweren zu können glaubt, mag er wieder vor dieselbe kehren und seine Vorstellung anbringen. Wenn aber ein Dorf oder Gemeinde oder ein Partikular an seinem habenden besondern Privateigenthum gekränkt, oder in seine Privatrechtsame Eingriff gethan würde; mag er Recht. dagegen darschlagen.
Auf gleiche Weise kann auch in solchen Privatfällen dem Begehren der 7 Geschlechter Recht dargeschlagen werden, wobey gleichwohl die Landsgemeinde dem Recht unvorgreiflich, in der Berathung und dem Beschlusse hierüber fortfahrt.»


Quelle: Alt LB 63; LG 1671; LB UR 1823 Bd I, 25 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020