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Gesetzesbestimmungen

Verordnung wegen herumziehenden Vaganten und fremdem Gesindel (Art. 216 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 189-191. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Für Einbringung von Vaganten und fremden Bettlern zur Polizei nach Altdorf solle Sch. 20 für einen und für jede mehrere Person noch Sch. 10 oberkeitlich bezahlt werden.
b) Wer fremdes Gesindel, und überhaupt fremde Leute, deren Rechtschaffenheit und die Ursache ihres Daseyns ihm nicht bekannt ist, herumziehen sieht, soll es den Ortsvorstehern anzeigen, damit zur Polizey geführt werden können, und wer den Aufenthalt solcher verdächtigen Leute entdeckt und anzeigt, hat eine angemessene Belohnung zu erwarten, so wie jene, die solchen Leuten Herberg, Unterschlauf und Aufenthalt geben, zu gebührender Ahndung gezogen und mit Gl. 10 Straf belegt werden sollen.
c) Es sollen auch keine fremde Steuersammler im Land geduldet werden, und Niemanden Steuer sammeln mögen, ohne oberkeitliche oder Landes-Richterliche Erlaubniß.
d) Die resp. Dorfgerichte sollen hierüber sorgfältig wachen, fremde, verdächtige, oder sonst ohne Beruf oder im Bettel herumziehende Leute, so wie unbefugte Steuersammler der Polizey zuführen lassen und überhaupt über die öffentliche Sicherheit ein wachsames Auge haben, und so diebische Angriffe oder sonst verdächtige Fälle vernehmen, es an Behörde anzeigen.
e) Es ist den Schiffleuten ernstlich verbothen fremdes Gesindel und herumziehendes Volk ins Land zu bringen, außer sie seyen mit gehörigem Paß versehen, in welchem Fall solche aber auch nur am gehörigen Gestad in Flüelen und nirgends anderswo ausgeschifft werden sollen, und so jemand dies übersehen würde, sollen solche Schiffleut nicht nur zur Zurückführung des Gesindels angehalten, sondern nach Maßgab der Umständen noch dazu zur Verantwortung und Straf gezogen werden. Die resp. Dorfgerichte der am See liegenden Gemeinden sollen hierüber genau wachen, und die Fehlbaren getreu und ungesäumt anzeigen.
f) Die Gemeindsarmenpflegen sollen ebenfalls auf solche fremde Leute, die die Landstraße verlassen, oder sonst mir Betteln sich abgeben, wachen, und solche an Behörde führen lassen.
g) Die Landjäger sollen auf ihren Gängen in den Gemeinden bey dem Präsidenten sich erkundigen, ob von verdächtigen oder bettelnden Leuten etwas wisse oder erfahren habe, und die respektiven Dorfgerichte sollen den Landjägern hierin und in allen vorkommenden Fällen gehörige Unterstützung leisten.


Quelle: LR 1805, 1811, 1812; LB UR 1823 S. 189 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020