Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Die Wiedereinführung des Zielschiessens (Art. 230 LB).
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 209.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Es solle das Zielschießen wieder eingeführt, und zu Bildung eines Fonds den Gemeinden überlassen seyn, nebst dem dermal in Gl. 200 bestehenden oberkeitlichen jährlichen Beytrag, so viel Allmend zu verkaufen, daß aus dem Zins jährlich Gl. 26 an das Schießen verwendt werden können, und solle der Betrag auf die Gemeinden nach Verhältniß der Volksmenge abgefolgt werden, und die Gemeinden schuldig seyn, von den zu verkaufenden Allmendplätzen einem Landsrath Kenntnis zu geben, und dessen Genehmigung dafür einzuholen. 
Die nach der Mannschaftszahl gemachte Vertheilung der oberkeitlichen Schützengaben ist bestätiget, und solle nach derselben gehalten werden.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1804, LR 1804; LB UR (1823) Bd I, S. 209.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
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