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Gesetzesbestimmungen

Die Wiedereinführung des Zielschiessens (Art. 230 LB).
LB UR (1823) Bd I S. 209. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es solle das Zielschießen wieder eingeführt, und zu Bildung eines Fonds den Gemeinden überlassen seyn, nebst dem dermal in Gl. 200 bestehenden oberkeitlichen jährlichen Beytrag, so viel Allmend zu verkaufen, daß aus dem Zins jährlich Gl. 26 an das Schießen verwendt werden können, und solle der Betrag auf die Gemeinden nach Verhältniß der Volksmenge abgefolgt werden, und die Gemeinden schuldig seyn, von den zu verkaufenden Allmendplätzen einem Landsrath Kenntnis zu geben, und dessen Genehmigung dafür einzuholen.
Die nach der Mannschaftszahl gemachte Vertheilung der oberkeitlichen Schützengaben ist bestätiget, und solle nach derselben gehalten werden.»


Quelle: LG 1804, LR 1804; LB UR (1823) Bd I, S. 209.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020