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Gesetzesbestimmungen

Appellation gegen Entscheide der Passkommission (Art. 237 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 215. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Appellationen über die von der Paß- Kommission gegebenen Sprüche und Urtheile an das w.w. Gericht, sollen von Landleuten oder im Kanton Wohnenden in 14 Tagen, von andern Eidgenoßen in Zeit eines Monats, und von den außer der Eidgenoßenschaft Wohnenden in Zeit 4 Monaten gelegt werden müssen; ansonst der Spruch in Judicatum erwachsen seyn, und es dabey verbleiben solle. Sollte es sich aber zeigen, daß die Appellanten in dieser Zeit nicht hätten kommen können, solle die Paßkommission hierüber den erforderlichen Untersuch machen.»

Quelle: LR 1808; ; LB UR 1823 Bd I S. 215.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020