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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über die Werbung für fremden Dienst (Art. 253)
LB UR (1823) Bd I S. 235-236 / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Es solle jedem, sowohl Militaire als Bürger verbothen seyn, in hiesigem Kanton jemand für die Capitulierten Schweizer Regimenter anzuwerben, es sey dann daß er hiezu patentiert sey, und von der Werbskammer die Patente dazu erhalten habe. Für nicht kapitulierten Dienst solle gar nicht geworben werden.
2. §. Es solle kein Rekrut vom Land abgeführt werden, ohne daß er vorher der Werbungskammer vorgestellt worden sey.
3. §. Die Werber sollen beym Anwerben keine Gefahr, Betrug oder Hinterlist, als z. B. mit Betrunken machen und d. gl. gebrauchen. Es sollen aber auch eben so die Rekruten gegen die Werber keinerlei Betrug oder Hinterlist sich erlauben.
4. §. Im Kantons-Dienst stehende Tambours und Pfeiffer, so wie Landjäger sollen, solang sie im Dienst sind, gar nicht angeworben werden mögen.
5. §. Leute unter 20 Jahren, die bey ihren Eltern sind, und von selben unterhalten werden, oder unter Vormundschaft stehen, mögen zwar angeworben, aber nicht vom Land abgeführt werden, ohne daß ihre Eltern, Vögte oder die Waisenvögte vorher davon benachrichtigt und in Kenntniß gesetzt seyen.
Sollte sich dann deßwegen einiger Anstand erheben; so hat der w.w. Rath hierüber zu entscheiden.»

> Ergänzung Art. 253: Verbot des Militärdienstes nach Rom (LB UR (1842) Bd III S. 143).

> Ergänzung Art. 253: Aufhebung des Anwerbeverbots (LB UR (1842) Bd III S. 143)

> Ergänzung Art. 253: Auflösung der Werbekammer (LB UR (1842) Bd III S. 143-144).


Quelle: LR 1823; LB UR 1823 Bd I S. 235 f. / LG 19.03.1832, LG 20.03.1834, LR 21.06.1839, LR 28.12.1835; LB UR 1842 Bd III, S. 143-145.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020