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Gesetzesbestimmungen

Wenn ein Gesandter seiner Instruktion zuwider handelt, oder jemand gegen des Lands Nutzen Pension oder Gaben nimmt oder in Verbindung tritt (Art. 255 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 238. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn ein Gesandter dem bestimmten Sinn eines wesentlichen Instruktion-Artikels zuwider zu des Landes Nachtheil stimmen oder handeln würde; solle es auch als Malefiz angesehen, und als solches nach Maßgab der Sache und Umständen bestraft werden; so auch wenn jemand wider des Lands Nutzen heimliche Pensionen, Mieth oder Gaben annehmen, oder in Verbindung oder Verträge eintreten würde.»

Quelle: LG 1680; LB UR 1823 Bd I S. 238.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020