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Gesetzesbestimmungen

Bestimmung der Strafen auf die verschiedenen Fälle des Friedbruchs (Art. 261 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 240-244. / Mittwoch, 1. Januar 1823

Bestimmung der Strafen auf die verschiedenen Fälle und Umstände eines Friedbruchs:
1. §. So einer oder mehrere zu Streit oder Stößen kommen, soll der angreifende Theil in Fällen ohne Schaden und Folgen mit Gl. 10 Buß belegt werden.
2. §. Es soll in solchen Fällen, da jemand zu Streit und Stößen kommt, jedermann schuldig seyn, die Streitenden an den Landfrieden zu erinnern, und Frieden zu biethen, und so die Streitenden dennnoch fortfahren oder wieder zusammenschlagen würden, sollen sie Gl. 15 bestraft werden.
3. §. Wenn einer, der Fried biethet, oder scheidete; geschlagen oder beschädiget wurde, soll der Beschädiger in Gl. ist Buß verfällt, auch noch nach Maßgab des Fehlers bestraft, und zum Schadenersatz angehalten werden, es wäre dann Sach, daß der Scheidende selbst ans Unvorsichtigkeit oder auf andere Art zu weit gienge. In diesem Fall, wenn der Scheidende zu weit gienge, oder gar sich partheyete, soll auch derselbe nach Umständen bestraft werden.
4. §. Wenn einer in Streithändeln oder Aufruhr sich partheyete, soll er in Fällen ohne Folgen Gl. 15 gestraft werden, in wichtigern Fällen aber und so Schaden erfolgte, soll ein solcher nebst Ersatz des Schadens noch ferner nach Maßgab des Fehlers und der Folgen auch an Leib und Ehre bestraft werden.
5. §. Wer mit Waffen, Stein, Glas, Ringen oder überhaupt mit bewaffneter Hand auf einen schlagen, stoßen oder werfen, oder sonst gefährliche Streiche versetzen würde, soll nebst Abtrag alles Schadens Gl. 20 bestraft werden mit Beysatz, daß, wenn einer zu gefährlich handelte, er noch, wie oben, nach Gebühr bestraft werden soll.
6. §. Wer einen presthaft schlüge oder gefährlich verwundete, soll nebst vollem Schadenersatz, welchen ein Gericht bestimmen mag, dem Land Gl. 50 Buß verfallen seyn, und bey erschwerendern Umständen nach Maßgab auch an Leib und Ehre bestraft werden; und wer nicht zu zahlen hat, soll im Thurm abbüßen.
7. §. Wer einen auf dem Seinigen, sey es sein Eigen oder um Zins, angreift oder mißhandelt, soll in Gl. 30 Strafe verfällt, und so einer hierin gar gefährlich handelte, noch wetters auch an Ehre und Leib bestraft werden.
8. §. Keiner soll sich für eine Anforderung selbst bezahlt machen, oder etwas seinem Schuldner eigenmächtig wegnehmen, und so einer dieß thut, soll er Gl. 20 bestraft werden nebst Zurückerstattung der eigengewältig genommenen Sache.
9. §. Wer einen andern ab dem Seinigen, Eigen oder Zins, zu Streit herausfordert, soll Gl. 5 Buß verfallen seyn. Es soll auch keiner auf solche Ausforderungen hin sich in thätige Streitigkeiten einlassen, und so einer dieß thäte, soll er mit dem andern in obige Strafe nach Maßgab verfallen seyn.
10. §. Wer wider einen andern Scheltworte ausstößt, oder ihn auf immer eine Art bey Ehren angreift, soll Gl. 10 Buß dem Land verfallen seyn, und so es bey öffentlichen Versammlungen oder sonst mit übertriebener Ungebühr geschieht, soll er noch ferner nach Maßgab bestraft werden, und so er seiner Worte beharret, und es nicht erweisen kann, soll er nach Erkanntniß eines Gerichts dem Beleidigten die Ehre erstatten.
Auch sollen solche Fälle U.G. Hrn. angezeigt werden laut Art. 62.
11. §. Wenn einer einen andern bedroht, ihm an Leib, Leben, Habe und Gut, auf was immer für eine Art, zu schaden, so soll er in Gl. 10 Straf zu Händen des Landseckels verfällt werden, und so der Bedrohte dem Richter des Lands oder einem w.w. Rath es anzeigt und Sicherheit fordert, soll der Bedroher vorgerufen und angehalten werden, dem Richter des Lands anzuloben, dem andern auf keine Art einiges Leid zuzufügen; so er dann aber auf diese Anlobung hin den andern beschädigen oder ihm Leids zufügen würde, soll er als Meyneidig angesehen und dafür bestraft werden.
12. §. Wer einen Menschen, über den ihm nach den Gesetzen keine Gewalt zusteht, und welchen er weder als Verbrecher zu erkennen, noch als einen schädlichen oder gefährlichen Menschen mit Grund anzusehen Anlaß hat, eigenmächtig verschlossen hält, oder auf was immer für Art an seiner persönlichen Freyheit hindert, oder ihn gewaltthätig zu etwas anhaltet, der soll im geringsten Fall Gl. 50, in schwerem Fällen aber an Ehre, Leib und Gut bestraft werden, und soll das allenfalls von einem solchen Erpreßte null und ungültig seyn.
13. §. Wer an Gemeinden und öffentlichen Versammlungen, an Märkten und am Tag, an welchem Gemeinden und Märkte gehalten werden, wie auch vor Gericht und Rath, an Kappell- und Kirchweyhenen, Tänzen und auf Schützenhäusern Händel anfinge mit Worten, solle Gl. 13 Buß verfallen seyn, und so es mit Werken geschieht solle er nach Maßgab und Größe seines Fehlers in das Doppelte der, in den §. 1, 5 und 6 festgesetzten Bußen verfällt werden, und wer an Wochenmarkten in der Gemeind Altdorf Händel anfangt, solle nebst der auf den Fall schon bestimmten Buß annoch Gl. 5 bestraft werden.
14. §. Wer in Schiffen auf dem Wasser mit Wort oder Werk Händel anfängt, solle mit Gl. 50 Buß belegt, und nach Maßgab des Fehlers zum Schadenersatz angehalten, und ferner auch an Leib und Ehr bestraft werden.
15. §. Bey allen obigen Fällen soll der Beleidigte den Thäter dem Hr. Seckelmeister anzeigen, und wenn er es unterläßt, und es von einem Drittmann angezeigt würde, soll er auch der aufgesetzten Strafe bezahlen, und in wichtigem Fällen noch ferner nach Maßgab der Umständen und allfälligen Folgen bestraft werden.»


Quelle: Alt LB 3-30, 48, 84, 85, 252; Landsgem. Erkennt, von 1609; LB UR 1823 S. 240 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020