Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Welche Behörden über Bußfälle zu urtheilen haben (Art. 264 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 246.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Alle höhern Bußfälle, welche die Kompetenz des VII Gerichts übersteigen, so wie andere Vergehungen, auf die keine Geldbuße bestimmt ist, sollen nach Maßgab der Sache vor einem Rath oder Landsrath gerechtfertigt oder bestraft werden.  
Wenn einer vor Gericht, Rath oder Landsrath bestraft ist, solle kein andrer Gewalt ihm etwas Nachlassen können, noch ihn dafür anhören.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 80, 81; LB UR 1823 S. 246.
					 
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				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
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