Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Was dem Kläger zukommcn soll, und von Klagen der Beamteten oder beeidigten Aufseher (Art. 266)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 247.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Von allen Geldstrafen, wo im Gesetz nicht schon anders bestimmt ist, solle dem Kläger oder Angeber der 4te Theil zukommen. Einzig bey obbemerkten Fällen wegen Schmalvieh solle kein Klägerlohn gegeben werden, wohl aber der 4te Theil der Strafe der Gemeinde des Bestraften zukommen. Wenn hierüber Beamte oder beeidigte Alpvögte klagen, bedürfen sie keiner Kundschaft, sondern solle ihre Klage als erwiesen angenommen und geachtet werden.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 36; LG 1811; LB UR 1823 S. 246 / Siehe: LB UR Bd III 1840 (S. 147)
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
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