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Gesetzesbestimmungen

Pflicht der Anzeigen, und daß innert Jahresfrist zu klagen, doch kriminal auch später, auch vom falschen oder nicht erweislichen Klagen (Art. 267 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 247. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Jeder solle ihm bekannte Fehler und Vergehungen wider Satz und Ordnung an Behörde anzeigen, und solle aber die Klag innert Jahresfrist vom Fehler an eingegeben werden, und so einer erst nach einem Jahr klagte, solle er in die Fußstapfen des Beklagten gestellt werden. Bey Kriminal-Vergehen aber hat diese Verjährung nicht statt. Wenn ein Kläger ohne Grund, falsch, oder ohne den Beweis machen zu können, klagt, soll er ebenfalls in die Fußstapfen des Beklagten gestellt und so behandelt werden, doch ohne seinen Namen offenbar zu machen.»

Quelle: Alt LB 77, 78; LG 1678, 1719; LB UR 1823 Bd I, 246.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020