Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Pflicht der Anzeigen, und daß innert Jahresfrist zu klagen, doch kriminal auch später, auch vom falschen oder nicht erweislichen Klagen (Art. 267 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 247.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Jeder solle ihm bekannte Fehler und Vergehungen wider Satz und Ordnung an Behörde anzeigen, und solle aber die Klag innert Jahresfrist vom Fehler an eingegeben werden, und so einer erst nach einem Jahr klagte, solle er in die Fußstapfen des Beklagten gestellt werden. Bey Kriminal-Vergehen aber hat diese Verjährung nicht statt.      Wenn ein Kläger ohne Grund, falsch, oder ohne den Beweis machen zu können, klagt, soll er ebenfalls in die Fußstapfen des Beklagten gestellt und so behandelt werden, doch ohne seinen Namen offenbar zu machen.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 77, 78; LG 1678, 1719; LB UR 1823 Bd I, 246.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
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