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Gesetzesbestimmungen

Allgemeine Landsteuern (Art. 273 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 250. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn allgemeine Landsteuren erhoben werden müssen (die zu beschließen nur die Landsgemeinde Gewalt hat) so solle die Steuer nach altem Gebrauch auf die Güter gelegt werden, und was Kapital auf den Gütern haftet, sollen die Eigenthümer desselben nach Markzahl und Verhältniß die Steuer helfen bezahlen, und sollen in solchem Fall die Güter gehörig gewerthet und geschätzt werden. Es solle auch jedermann beym Eid alle seine Güter, Handschriften, Gülten, Verschreibungen, Gewerb, was für Gewinn oder Nutzung, Zins oder Blumen ertragen mag, in und außer Lands, so fern nicht im Lande, wo sie liegen, Steuerpflichtig sind, melden und angeben, und dann die Steur bey Eiden auf gemelte Hab und Güter durch oberkeitlich hiezu Verordnete angelegt werden, und so einer etwas gefährlich verschwieg und hinterhielte, solle solcher das Verschwiegene nebst zu erwartender Strafe der Oberkeit verfallen haben.»

Quelle: Alt LB 183; LB UR 1823, S. 250.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020