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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über den Salzkauf (Art. 277 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 255-257. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Jeder Landeseinwohner des Kantons soll sich desjenigen Salzes allein bedienen, welches von den oberkeitlichen bestellten Salzauswägern verkauft wird, und wer sich hingegen anderwärtig oder aus andern Kantonen, dieser Verordnung zuwider für Haus - oder Viehgebrauch im Boden oder in den Alpen besalzen oder Salz in's Land bringen würde, der wird für das erste Mal eine Geldbuß von Gl. 26 zu erlegen haben, wo sich dann die Oberkeit vorbehält, im Wiederholungsfall eine größere Strafe aufzulegen.
2. §. Niemand ist befugt in unserm Kanton im Kleinen oder im Großen Salz zu verkaufen, außer diejenigen, die von dem geheimen Rath dazu begwältiget stnd, und zwar unter einer Geldbuß von Gl. 60 unnachläßlich. Hingegen sollen alle von dem geheimen Rath begwältigten Auswäger dem Salzamt den Eid ablegen, daß sie kein anderes Salz als jenes von hiesiger Oberkeit angeschafftes verkaufen wollen, und im Uebertremngsfall sollen sie eine Buß von Gl. 100 erlegen müßen, und ihnen dann das fernere Auswägen untersagt seyn.
§. 3. Der Nauengesellschaft und Schiffgesellschaft von Fluelen ist streng verbothen, für sich oder andere Salz in das Land zu bringen, es sey dann mit einem Schein von hiesiger Oberkeit begleitet, oder von jenen Fäßern, die mit einem gehörigen Avis-Brief an hiesiges Salzamt bestimmt sind. Wer also immer anderes Salz in seine Schiffe laden und in unfern Kanton bringen würde, soll um Gl. 50 gestraft werden.
4. §. Alles Salz, welches vermittelst eines Scheins von hiesiger Regierung durch den Kanton transitieren mag, soll in hiesige Sust vom Gestad weggeführt und dem Salzamt sogleich die Anzeige von der Zahl, von dem Gewicht und von der Marke der Fäßer gemacht werden, und nicht weiter geführt werden mögen, bis das Salzamt die nöthige Verfügung über die Art des weitern Transports getroffen und dem Sustmeister angezeigt haben wird, alles unter Gl. 50 Buß.
5. §. Der Speditor oder jeder, an den solches Salz in hier addressiert ist, soll, ehe das Salz an auswärtigen Gestaden eingeladen wird, mit dem oben vorgeschriebenen Schein von hiesiger Regierung sich versehen, und damit die Einladung rechtfertigen, und soll sodann beym Ausladen den Schein dem Zoller zu Fluelen vorweisen.
6. §. Von allen Geldstrafen soll dem Kläger 1/3, den Armen der Gemeinde, von woher die Klage kommt 1/3, und dann eben so viel der Oberkeit zukommen.
7. §. Die Dorfgerichte sollen strenge auf Befolgung dieser Verordnung wachen, und im Fall einer probhältigen Anzeige, wenn kein früherer Kläger ist, den 1/3 der Geldstrafe behalten.»


Quelle: LR 1805, 1806; LB UR 1823 Bd I, S. 255 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020