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Gesetzesbestimmungen

Eid der Alp- und Hirtevögte (Art. 280 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 027. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Alp-und Hirte-Vögte sollen zu Gott und den Heiligen schwören: ihr Amt getreu zu verwalten, und nach beßtem Vermögen zu verhüten, daß die Alp durch Schmalvieh oder andern Frevel nicht geschädiget werde. Im Frühling, sobald sie finden, daß die Alp zu verwachen nothwendig sey, Ordnung zu geben, daß solches geschehe, oder der Hirt zur Beschirmung auffahre. Sie sollen wenigst dreymal, und auch mehr, wenn es die Nothwendigkeit erfordert, persönlich in die Alp sich verfügen, gute Aufsicht halten, und in der Alp nichts gedulden, was wider das Land-Buch ist: auch die Fehlbaren anzeigen; und überhaupt dafür wachen, daß der festgesetzten Alp- oder Hirte-Ordnung nachgelebt, und der Schwand-Batzen laut Satz und Ordnung gehörig verarbeitet werde. — Alles getreu und ohne Gefährde.»

Quelle: LB UR 1826 Bd II, S. 27.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020