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Gesetzesbestimmungen

Eid der Hirte auf Surenen, Fisseten, Matten und Ruosalp (Art. 281 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 028-029. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Der Hirt von Surrenen, Fisseten, Seen-Alp, Matten, Alplen und Ruosalp solle zu Gott und den Heiligen schwören: den ihm übertragenden Hirtendienst getreu und fleißig zu versehen, ein unparteyischer Hirt zu seyn, daß ihm anvertraute Vieh gut zu besorgen, und selbes nach seinem beßten Vermögen vor Schaden zu hüten, das Salz unter das Hirtevieh zu vertheilen, und hierin niemanden besonders zu begünstigen, seine Alp-Knechte zu genauer Pflicht-Erfüllung anzuhalten: auch die zur Unterhaltung ihm obliegenden Gebäude, Häge, Mauern und Gräben in gutem Stande zu erhalten, und dafür zu sorgen, daß beständig ein Vorrath an Heu für krankes Vieh vorhanden sey.
In Ansehung der Annahme des Viehes, des Auf- und Ab-Fahrens der Hirti und in Betreff der Schafe sich pünktlich nach Vorschrift der Hirte-Ordnung zu benehmen: auch daß er dem Jagen nicht nachgehen — keinerley Gemeinschaft oder Einverständniß mit Fremden habe, und auch allen übrigen durch den Artikel 398 ihm auferlegten Hirten - Pflichten getreulich Nachkommen wolle. Frevel und Fehlbare sogleich an Behörde anzuzeigen: die Anordnungen des Alp-Vogts gehörig zu vollziehen: Unsrer GHern. und Obern weitere Befehle zu gewärtigen und denselben gehorsam zu seyn: den Nutzen der Alp und der Hirti angelegentlich zu befördern, und Schaden oder Gefahr abzuwenden. — Alles getreulich und ohne Gefährde.»


Quelle: LB UR 1826 Bd II, S. 28 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020