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Gesetzesbestimmungen

Erneuerte Wehre-Ordnung (Art. 290 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 036-042. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Nach welcher sich alle Wehresteuren an der Reuß, Schächen und Pallanggen, die mehr oder minder obrigkeitlichen Beytrag erhalten, zu richten haben, und derselben Nachkommen sollen:
1. §. Wenn eine Wehretag angekündet ist, sollen die Wehre, oder Steuerleute, sowohl zur Handarbeit als mit den Fuhren, um 9 Uhr Morgens an dem Werk und Arbeit seyn, und bis Nachmittag um 2 Uhr ununterbrochen und fleißig arbeiten, indem allzeit fünf volle Stunden Arbeit für einen Wehretag gehalten und berechnet werden sollen. So einer aus begründeten Ursachen später als um 9 Uhr an die Arbeit kommt, bleibt es dem Wehremeister überlassen nach Umständen und billigem Befinden der Sache, demselben den Stunden nach, oder minder nach seinem Gewissen den Lohn zu verzeichnen.
2. §. Es sollen auf die Wehrenen keine andere als vollkommen taugliche und werkbare Leute geschickt und gebraucht und daher keine untaugliche, schwache, gar alte oder sonst unwerkbare, auch keine Weibspersonen, und keine Knaben, und wenn es schon von Wehregenossen wären, angenohmen werden. Der Wehremeifter solle hierüber wachen, und solche von der Arbeit weisen, und so einer nicht gehen wollte, demselben keinen Lohn aufschreiben. Einzig für die Arbeit auf den Rifen, als Rifen erlesen, zusammenwerfen und helfen Rifen laden, mögen arbeitsame Knaben zugelassen und gebraucht werden. Die Wehremeister sollen auch darauf achten, daß nicht mehr Leute als zu dem vorhabenden Werk nöthig sind, angestellt werden. Derselbe solle auch anordnen, daß die Fuhren nicht still stehen oder aufeinander warten, sondern allzeit gehörig fortfahren und nicht unnütz Zeit verlieren; auch solle jedermann mit Tabakrauchen Mäßigkeit beobachten, und nicht zu viel Zeit damit zubringen.
3. §. Ein ganzer Wehretag soll von Morgens 8 bis Nachmittag um 4 Uhr berechnet werden; es bleibt aber dabey den Wehresteuren überlassen, wie an einigen Orten üblich, nur halbe Tage machen zu mögen. Es solle jede Wehresteuer sowohl einen Wehrevogt als einen Werkmeister haben, und soll aber bey geringeren Werken, wo nicht beyde nöthig sind, nur einer von denselben dabey seyn, und sie sich hierüber einverstehen, um überflüßige Kosten zu ersparen. Der Lohn für den Wehrevogt und den Werkmeister ist für einen ganzen Wehretag, mit Einbegriff des Umsagens — Sch. 30, wobey sie aber keinen weitern Lohn als Wehregenoß sich zuschreiben, noch beziehen mögen. Für jeden andern Arbeiter vom ganzen Wehretag — Sch. 20 und vom ½ Tag Sch. 10 und einem Knaben für auf den Rifen zu arbeiten — Sch. 10. Was dann die Arbeiter betrifft, die im Wasser arbeiten, oder besonders angestellte Werkleut und andere, die schwere Verrichtungen thun müssen, ist es dem Vogt überlassen denselben den Lohn nach Verdienen und Billigkeit zu geben. So ein Wehregenoß jemand unter diesem Lohn auf die Wehre schickte, soll einem solchen nicht mehr an Rechnung gestellt werden, als er dem Angestellten bezahlt. Wenn auf dem Schachen und Pallanggen wegen Anwachsen des Wassers länger, als die gesetzlichen Stunden gearbeitet wird, mögen diese Steuren den Taglohn im Verhälniß des längeren Arbeitens auf die Stund berechnet, vermehren, aber weiters nicht. Bey den Wehrerechnungen solle alles genau bezeichnet, und nichts unter verdecktem oder anderm Namen eingetragen werden.
4 §. Die Fuhren sollen an keinem Tag länger als die fünf Stund gebraucht werden, und der Wehremeister daranfachten, daß rechte anständige Ladungen geführt werden, auch solle er dafür sorgen und veranstalten, daß die Arbeit unter den Fuhren verhältnismäßig und so viel möglich, gleich eingetheilt werde, und nicht die einen meistens nur Schwereres und andere nur Leichteres thun müssen. Meißochsen und nur 30 Monat alte oder noch jüngere Pferde sollen bey Wehrefuhren gar nicht angenehmen werden. Von jedem Wehretag soll für ein einspännige Fuhr sammt dem Mann Lohn bezahlt werden Gl. 1 Sch. 20. Für jedes Pferd oder Ochsen mehr Gl. 1, also für zweyspännig Gl. 2 Sch. 20.
5. §. So einer unberufen auf die Wehre führe, käme oder schickte, soll ihm kein Lohn verrechnet werden, sondern er umsonst gearbeitet haben. Es solle aber der Wehrevogt oder Werkmeister im Berufen Billigkeit gebrauchen, und Rücksicht nehmen, wer mehr oder weniger in der Steuer sey, damit die, so mehr Steuerpflichtig, auch mehr berufen werden und mehr abverdienen können, und so, so viel möglich eine Gleichheit gehalten werde.
6. §. Wenn Holz an die Wehrenen oder auf die Rifen gebracht würde, solle solches von Niemand, und wenn es schon Steuerleut oder Weh- regenoffen wären, weggenohmen werden mögen; sondern der Wehrevogt solle dasselbe zu Händen ziehen, versteigern und den Erlöß an die Wehrekosten verwenden, und soll dieser Betrag bey der Rechnung jederzeit an den Kosten abgezogen werden, bevor der oberkeitliche Beytrag an diese Kosten berechnet und bestimmt wird.
7. §. Alle Wehresteuren mögen, besonders in ausserordentlichen Fälle», die Besitzer der in ihrem Wehrebezirk liegenden Allmendgärten das gesetzliche Tagwerk jährlich an der Wehre zu thun oder — Sch. 10 dafür zu bezahlen, anhalten.
8. §. Die Wehrerechnungen sollen ausführlich, wie solche der Steuer abgelegt werden, vorher dem HHrn. Landsseckelmeister vorgewiesen werden um solche einsehen und durchgehen zu können, und solle keine ohne Bescheinigung vom HHrn. Landsseckelmeister, daß solches geschehen, den Steuergenossen vorgelegt werden. Auch solle derselbe zu Ablegung der Rechnungen berufen werden, damit er gutfindenden Falls auch dabey erscheinen kann.
9. §. Es sollen von den Wehrevögten für die Rechnung zu schreiben, oder andere solche Sachen keine Kosten zu Lasten des Landseckels angesetzt und in die Rechnung gebracht, als der gewöhnliche Wehrediken für den Augenscheinstag, auch überhaupt bey den Wehrerechnungen keinerley Kösten zum Nachtheil des Landseckels gemacht werden; sondern jeder Wehregenoß, wenn dabey etwas trinkt oder genießt, solches selbst bezahlen.
10. §. Der Richter des Lands solle die Wehrevögt, jährlich an den gewohnten Augenscheins-Tagen an den Wehre-Eid erinnern. Die Wehrevögt aber so nicht zugleich auch Steuergenossen sind, so wie die ganz oberkeitlichen Wehrevogt, sollen schwören: — ‘Die vorstehende Wehre-Ordnung handzuhaben, zu beobachten, und die Arbeiter zur Beobachtung zu mahnen und anzuweisen, getreu und gewissenhafte Rechnungen zu führen, sich in Aufsicht und Anordnung unpartheyisch zu verhalten, und überhaupt für UGHHrn. sowohl als der Steuergenossen Nutzen und Vortheil aufrichtig zu sorgen.
11. §. Wenn einer gegen den Vogt oder Werk-Meister sich ungebührend betrüge in Worten oder Werken, solle er Gl. § Buß verfallen haben, UGHHrn. angezeigt und nach Umständen, in schwerern, oder sträflichern Fällen noch mehrers bestraft werden; auch soll der, so auf Befehl des Wehremeisters nicht arbeiten wollte, sogleich von der Arbeit geschickt werden.
12. §. Diese Wehreordnung soll allen Wehresteuren, die oberkeitlichen Beytrag genießen, mit getheilt und jährlich bey den Wehrerechnungen vorgelesen werden, damit zu steter Beobachtung jedem besser in Erinnerung bleibe.»


Quelle: LR 1825; LB UR 1826 Bd. II, S. 36 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020