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Gesetzesbestimmungen

Ordnung für den Wängliswald (Art. 301 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 061-065. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Es solle niemand im Wängliswald, im Fisiter- und Gemsfeyerwald, wie auch in den Wäldern Sonnenhalb Enetmärcht einiges grünes Holz hauen noch fällen mögen, und so daher einer auf Alpen oder Oberstäfeln Hütten, Gäden oder ein anderes Gebäude bauen, oder auch einiges Holz zu Gebäuden über den Klausen thun wollte, sey es Schindelholz, Läden oder Baubäum; soll er sich jederzeit des todten oder dürren Holzes bedienen, und erst wann einer hiezu kein brauchbares todtes Holz bekommen, und solches durch einen Bannwart bescheinen kann, soll er um Erlaubniß grünes Holz für seine Gebäude hauen zu dürfen, vor die beyden Kirchgäng Spiringen und Unterschächen kehren, die ihm nach dem Bedürfniß erlauben werden, mit dem klaren Beysatz jedoch, daß dem Ansuchenden die erlaubten Stock von einem Bannwart sollen ausgezeichnet werden, und er nebstdem sein Zeichen auf jeden Stock zu machen schuldig seyn solle. Für die Latten auf und unter die Tächer solle auch angehalten und selbe nach Nothwendigkeit erlaubt werden.
2. §. Was March- und Fällhag zwischen Fisiten und Gemsfeyer betrifft, solle selbe nicht wider die Holzordnung gemacht und unterhalten werden. Auch soll man sich zu den Hägen bey den Rithinen nur des todten und dürren Holzes bedienen, und so kein solches mehr zu bekommen wäre, sich hierinfalls nach der Holzordnung richten.
3. §. Es sollen noch weder Partikularen noch die Gemeinden einiges dürres oder todtes, viel weniger also grünes Holz an Fremde verkaufen oder sonst außer Land thun mögen. Auch ist alles Jerben und Rümpfen verbothen.
4. §. Wer diesen Verordnungen zuwiderhandeln würde, soll nebst Verlierung des Holzes für jeden Stock Gl. 5 von den Dorfgerichten gestraft, von selben U. G. Hhrn. angezeigt und da des weitern um Gl. 10 bestraft werden.
5. §. Es solle nebst dem im Wängliswald und den andern gemelten Wäldern die allgemeine Holzordnung auch beobachtet und befolgt werden. In Folge deren soll also keiner das zu hauen erlaubte Holz Jahr und Tag im Wald liegen lassen, ansonsten selbes dem Wald zufallen und er Gl. 2 vom Stock bestraft werden solle. Und wenn er auch schon ein oder mehrere Stück wegnähme und das übrige aber liegen laßt, soll das Zurückgelassene dennoch dem Wald verfallen, und er dafür mit gemelter Buß bestraft werden. Es soll kein Stock unter einem Schuh dick erlaubt und gehauen werden bey Gl. 5 Buß, Vorbehalten Dünkel, Tachlatten und was zu Gebäuden etwa in einer gewissen Dicke und Größe nöthig ist, aber auch dies nur mit getreuer Anzeig ans Dorfgericht und dessen Erlaubniß auch bey obiger Buß. Haglatten aber unter einem Schuh zu hauen ist gänzlich bey obiger Buß verbothen, desgleichen auch alles Grotzen und Grasseln hauen bey gleicher Straf. Auch soll niemand Bäum kohren noch schwändten bey Gl. 3 Buß von jedem Stock. Deßgleichen ist auch verbothen wegen den Geissen oder sonst Grotzen und Tännlein umzuhauen, oder die Dolden abzuhauen, wie auch das Grißnadeln schaben und Gmüßen, alles bey Gl. L Buß von jedemmal.
6. §. Wenn einem Holz zu Gebäuden erlaubt wird, soll das Dorfgericht nachher genau Nachsehen ob es dafür gebraucht worden, und so es nicht dazu, wofür es begehrt worden, verwendet, oder gar etwas davon verkauft worden wäre, soll der, so es begehrt um Gl. 5 vom Stock bestraft werden.
7. §. Die Dorfgerichte in Spiringen und Unterschächen sollen über Befolgung dieser Verordnung gehörig wachen, die Fehlbaren bestraffen, und dann noch U. G. Hhrn. anzeigen. Sie sollen auch die Bannwärt, deren eigentlich drey, nämlich zwey von Spiringen und ein von Unterschächen seyn sollten, davon zwey unter und einer ob der Kapelle zu wachen hat, angemessen belohnen, und so sie die allfälligen Straffen hiefür nicht hinreichend glauben, ist diesen Gemeinden bewilligt zu Bestreitung der Kosten auf die Stock, so für Gebäude zu hauen müssen erlaubt werden, eine billige Auflag zu legen.
8. Für diesmal sollen die Dorfgerichte die wirklichen Bannwärt U. G. Hrn. anzeigen, damit bestättet und beeidigt, und ihnen ihre Pflichten mitgetheilt werden können. In Zukunft aber haben die Gemeinden laut Bannbrief nur taugliche Männer zu Bannwarten U. G. Hrn. vorzuschlagen, die dann selbe ernennen werden.»


Quelle: LR 1785, 1796, 1811; LB UR 1826 Bd II, S. 61-65.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020