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Gesetzesbestimmungen

Ordnung über den Grundwald in Seealp (Art. 302 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 065-069. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Der Grundwald zu Seealp ist in Bann gelegt, und mit Vorbehalt der hochheitlichen Rechte unter die Aufsicht und Verwaltung des resp. Dorfgerichts von Bürgeln gestellt wie folgt:
1. §. Es solle zum Bannwart ausgestellt und verordnet seyn, ein jeweilender Alpvogt oder Hirt von Seealp, welchen das Dorfgericht von Bürgeln für thunlicher findet, dieser solle schuldig seyn jährlich zum wenigsten zweymal, als Frühling und Herbst, oder wann es für nöthig befunden wird, den Wald zu untersuchen, und nach Befinden dem Dorfgericht getreulich anzuzeigen, und solle gleich wie andere Bannwärt in den Eid genommen werden.
2. §. Es solle niemanden im Grundwald, und sogenannten Fläschwäldli, einiges grünes Holz hauen noch fällen mögen, wenn daher jemand in Seealp, Grund oder Matten, Hütten, Gädmer, oder Käsespeicher bauen müßte, sich jederzeit des todten oder abgehenden Holzes bedienen, und erst wenn man dazu kein brauchbares todtes Holz bekommen, und solches durch den Bannwart beschienen wird, sich dann des grünen Holzes bedienen mögen, doch solle dann ein jeweilender Alpvogt dem resp. Dorfgericht von Bürgeln den Anzeig machen, welches dann nach Umständen und Bedürfniß dazu begünstigen wird; was aber Mark- und Fällhäge zu beyden Hirtenen Seealp und Matten betrifft, sollen selbe laut Holzordnung gemacht und unterhalten werden, auch soll man sich zu den Hägen bey den Rittenen, nur des todten und abgehenden Holzes bedienen, und so kein solches mehr zu bekommen wäre, sich Hierinfalls nach der Holzordnung richten, wie auch zum Brennen, solle dürres oder todtes gebraucht werden, und wann kein liegendes zu bekommen ist, sich dann des Stehenden, doch allzeit des Schadhaften bedienen mögen, und zwar dies alles ohne Auflag.
3. §. Was aber zu den Staffeln, Wängi, Nindzerthal, Rindermatt und Züngel (im Bezirk Schwyz) anbetrifft, wann Hütten, Gädmer oder Kässpeicher sollten gebauen werden, und selbes durch den Bannwart beschienen wird, daß die Nothwendigkcit erfordert, daß gebaut werden muß, so sollen sie sich auch soviel möglich des dürren und abgehenden Holzes bedienen, und solle jeder um Erlaubniß Holz für sein Gebäude hauen zu dürfen, vor das Dorfgericht in Bürgeln kehren, welches ihme nach Bedürfniß erlauben wird, mit dem klaren Beysatz jedoch, daß dem Ansuchenden die erlaubten Stöcke, seyen es abge- hende oder grüne, von einem Bannwart sollen ausgezeichnet werden, und er nebstdem sein Zeichen auf jeden Stock zu machen schuldig seyn soll, und selbes dem Bannwart angeben. Für die Latten auf und unter die Dächer, solle auch angehalten, und nach Nothwendigkeit erlaubt werden, für Auflag solle von obgemelten bezahlt werden, was unter einem Schuhe dick Sch. 3, und was darüber ist Sch. 6, was aber über die Kulm mit der Zeit möchte gethan werden, solle einem jeweilenden Dorfgericht, je nach Umständen überlassen seyn, den Auflag zu bestimmen.
4. §. Wann aber der Fall eintreten würde, daß liegendes, oder abgehendeS Holz sich befinden sollte, das für den Unterhalt obgemeldter Gebäude überflüssig, oder nicht konnte gebraucht werden, daß dann das Dorfgericht befugt seyn darf, selbes an Nutzen zu bringen, und sich für allfällige Unkosten entschädigen kann.
5. §. Wer dieser Verordnung zuwider handelte, oder sonst einiges Holz freveln würde, solle nebst Verlierung des Holzes für jeden Stock Gl. 5 von dem Dorfgericht gestraft, und von selbem U.G.H.Hrn. angezeigt werden.»
6. §. Es solle nebst dem im Grundwald, und im Fläschwäldli die allgemeine Holzordnung auch beobachtet und befolgt werden, in Folge deren soll keiner das zu hauen erlaubte Holz Jahr und Tag im Wald liegen lassen, ansonsten selbes dem Wald verfallen, und er Gl. 2 vom Stocke bestraft werden soll, und wenn er auch schon ein oder mehrere Stücke weggenommen, und das übrige aber liegen laßt, soll das zurückgebliebene dennoch dem Wald verfallen, und er dafür mit gemelter Buße belegt werden. Es soll kein Stock unter einem Schuhe dick erlaubt und gehauen werden, bey Gl. 5 Buße, vorbehalten Dachlatten und was zu Gebäuden etwa in einer gewissen Dicke und Größe nöthig ist, aber auch dies nur mit getreuer Anzeige an das Dorfgericht und dessen Erlaubniß, auch bey obiger Busse. Haglatten aber unter einem Schuhe zu Hauen ist gänzlich bey obiger Busse verbothen, desgleichen auch alles Grotzen und Grasseln hauen, bey gleicher Strafe, auch soll niemand Bäum koren, noch schwändten, järben noch rümpfen bey Gl. 3 Busse von jedem Stock, desgleichen ist auch verbothen wegen den Geissen, oder sonst Grotzen, oder Tännlein umzuhauen, oder die Tölden abzuhauen, wie auch das Grißnadeln-Schaben und Gmiessen, alles bey Gl. 5 Busse von jedemmal.
7. §. Wenn einem Holz zu Gebäuden erlaubt wird, soll das Dorfgericht in Jahres Frist nachher genau Nachsehen lassen, ob es dafür gebraucht worden, und so es nicht dazu, wofür es begehrt worden, verwendt, oder gar etwas davon verkauft worden wäre, soll der, so es begehrt um Gl. 5 vom Stocke bestraft werden.»


Quelle: LR 1822; LB UR 1826 Bd II, S. 65-69.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020