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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Holzverkauf ausser Landes (Art. 308 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 073-074. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Jeder der einiges Brenn- Lad- oder andrer Gattung Holz, sey es aus Eigen, oder Allmend-Wäldern aus dem Lande verkaufen, oder selbst ausführen will, solle nebst der gewohnten Anzeige, wie im vorgehenden Art. erläutert worden ist, auch dem Dorfgerichte, von dessen Gestade das Holz weggeführt werden soll, solches genau mit Benennung der Anzahl und Gattung des Holzes, anzeigen, und dies bey Gl. 10 Buß.
Die Dorfgerichte sollen dann hierüber ein getreues umständliches Verzeichniß führen, und selbes alle Vierteljahr der Finanz-Commission ein geben; auch zugleich diejenigen anmerken, so ohne solche Anzeige Holz ausser Land gethan oder an Fremde verkauft haben, wo dann die Hälfte der Buß dem Dorfgerichte zukommen wird.»


Quelle: LR 1808; LB UR 1826 Bd II, S. 73 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020