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Gesetzesbestimmungen

Verkauf von Nussbäumen (Art. 317 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 080. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Um dem schädlichen Verkaufe von Nußbäumenem Holz Einhalt zu thun, ist folgendes verordnet:
1. §. ES solle kein Nußbäumenes Holz noch Flader ohne bestimmte Erlaubniß von UGHHrn. außer Landes geführt werden bey Strafe von Gl. 26.
2. §. Damit die Unterpfänder nicht von Gewißenlosen Leuten zum Nachtheile der Creditoren geschwächt werden; so solle jeder, der einen Nuß-Baum hauen will, solches zuvor bey Strafe von Gl. 13 dem Dorfgerichte seiner Gemeinde anzeigen, und so dieses Gefahr dabey findet, soll es UGHHrn. davon Bericht geben.
3. §. Wenn endlich Einer unbefugt einen Nußbaum ankornete oder anbohrete, soll er 10 Dublonen bestraft werden.» Von diesen obgemelten Strafen soll jedesmal dem Kläger oder Angeber der halbe Theil zukommen.»


Quelle: LR 1808; LB UR 1826 Bd II, S. 79 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020