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Gesetzesbestimmungen

Ordnung und Verhalten der Strassenmeister (Art. 320 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 082-085. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Die Straßenmeister werden von UGHHrn. dem w. w. Schwor-Landsrathe erwählt, und müssen jährlich vor dieser hohen Behörde um die Wieder-Bestättigung ihres Dienstes anhalten: wo sie dann sogleich laut Art. 284 in Eid genohmen werden. Und wenn der Straßmeister Bannwart eines oberkeitlichen Bannwaldes ist; so soll er zugleich den im Art. 282. vorgeschriebenen Eid auch leisten. Dann haben die Straßenmeister Folgendes zu beobachten:
1. §. Sie sollen die ihrer Aufsicht anvertraute Straße in einem guten, sichern und offenen Zustande zu erhalten bedacht seyn, und sobald sie wahrnehmen, daß an der Straße durch Zufall etwas beschädigt, oder daß sie sonst einiger Ausbesserung bedörfe solches sogleich dem Hrn. Landsekelmeister anzeigen, und ohne desselben, oder im Nothfall eines Rathsherrn Erlaubnis; auf einmal nicht mehr als für Gl. 2 an der Straße verarbeiten.
2. §. An der Hauptstraße sollen die gewöhnlichen Ueberführungs-Arbeiten mit dem Monat April anfangen, und mit dem Monat May beendiget werden: und soll nicht angefangen werden, außer der Hr. Landsäkelmeister seye zuvor dessen gehörig avisirt worden: auch soll die Arbeit im trocknen Wetter gemacht werden.
3. §. Für eine halbe Fuhr mit einem guten Pferde sammt dem Mann zum Auf- und Abladen sollen Gl. 2 Sch. 10 Taglohn bezahlt werden: er ist aber gehalten von 8 Uhr frühe bis 6 Uhr Abends an der Arbeit zu seyn, und nur eine Stund beym Essen auszuruhen. Ganze Fuhren werden gar keine zugelassen.
4. §. Jedem rechten tauglichen Taglöhner, der vom Hrn. Säckelmeister oder einem Rathsherrn kann gutgeheißen werden, solle für den ganzen Tag Sch. 24, einem Buben oder schlechten Arbeiter aber Sch. 15 Taglohn bezahlt werden.
5. §. Auch sollen die Straßmeister im Regenwetter das Wasser gehörig ableilen, und die Straße soviel möglich trocken halten: und übrigens das Jahr hindurch das allenfalls Nöthige selbst verarbeiten, und nicht anstellen; und dafür dem Säkelmeister nichts mehr in Rechnung bringen, als das, was im bestimmten Lohn an Tägen und Stunden verarbeitet wird.
6. §. Die Straßenmeister sollen diejenigen, so durch Schönen, Aeufnung von Gärten, oder mit Holz, Hägen, Mauern oder auf was immer für eine andre Art die Straßen verunreinigen, belegen oder beschädigen, dem Hrn. Landsäkelmeister anzeigen: damit die Fehlbaren zur Ahndung und Ersatz des Schadens können angehalten werden; insofern selbe nicht vorher auf Abmahnung die Straßen wieder reinigen, und den daherigen Schaden wieder gutmachen würden. Auch sollen die Straßmeister diejenigen Güter-Besitzer, so Tagwerke an der Straße schuldig sind, dazu anhalten, und dann bey der Rechnung anzeigen, ob solche verarbeitet worden seyen, oder nicht.»


Quelle: LR 1808, 1811; LB UR 1826 Bd II, S. 82 ff.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020