Gesetzesbestimmungen
Unterhaltspflicht für einen Stall in Spiringen / Hagpflicht auf Seenalp und dem Urnerboden (Art. 332 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 089-090.
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Mittwoch, 1. Januar 1823
«1. §. Die von Spiringen sind für erhaltenen Beytrag verpflichtet den Stall unter dem dortigen Tanzhause an der Straße zu jedermanns Gebrauch, Pferde und Vieh einzustellen, offen zu erhalten.
2. §. Den Hag im Grund zu Seealp gegen Schwyz, so weit es uns betrifft, sollen die von Seelisberg jährlich bey guter Zeit machen; damit von keiner Seite vom Vieh Schaden geschehe. So aber ein ganz neuer Hag oder Mauer gemacht werden müßte: sollen sie es in rechter Zeit der Obrigkeit anzeigen, damit sie das Erforderliche anordnen könne.
3. §. Zwischen Enetmärcht und Fiseten soll der Hag von jedem Theile zur Hälfte erhalten werden.
4. §. Wer einen Fäll- oder Schirm-Hag zu Gemsfeyer oder andern Orten der Fiseter-Hirte, sey es eine Lücke oder den Hag selbst öffnen oder brechen, und nicht wieder gehörig zumachen würde, soll in Gl. 10 Straf verfällt werden, und für den Schaden, der hieraus erfolgte, verantwortlich seyn.»
Quelle:
aLB 247; Satzbuch 244; LR 1820; LG 1788; LB UR 1826 Bd II, S. 89 f.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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