Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Mähen von Riedstreue (Art. 342 LB)
					 
					LB UR (1826) Bd II S. 100-101.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«In Kühweiden ist wie obenbemerkt, zu mähen gänzlich verbothen: mit Vorbehalt der Riedstreue und Nätsch; die aber auch nur über's andere Jahr, und zwar nur am ersten Werktag nach St. Michael zu rechter Tagszeit zu mähen erlaubt ist, bey Gl. 25 Buß: und bey gleicher Buß ist solche in guten Bödmern zu mähen gänzlich verbothen.
Es sind auch alle Aelpler ermahnet, keinen Mißbrauch unter dem Vorwande in's Nischt (Lagerstätte) zu mähen sich zu erlauben: und so einer mehr als in Bescheidenheit für's Lager erforderlich ist, und erweißlich dazu gebraucht wird, mähete oder einsammelte, soll er angezeigt und mit der gesetzlichen Strafe belegt werden. Dieß ist aber einzig in Geißweiden zugelassen: hingegen in den Küheweiden ist es des Gänzlichen verbothen.»
					 
					 
					Quelle:
					LR 1752, 1822, 1824; LG 1716, 1777; LB UR 1826 Bd II, S. 100 f.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
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