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Gesetzesbestimmungen

Mähen von Riedstreue (Art. 342 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 100-101. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«In Kühweiden ist wie obenbemerkt, zu mähen gänzlich verbothen: mit Vorbehalt der Riedstreue und Nätsch; die aber auch nur über's andere Jahr, und zwar nur am ersten Werktag nach St. Michael zu rechter Tagszeit zu mähen erlaubt ist, bey Gl. 25 Buß: und bey gleicher Buß ist solche in guten Bödmern zu mähen gänzlich verbothen. Es sind auch alle Aelpler ermahnet, keinen Mißbrauch unter dem Vorwande in's Nischt (Lagerstätte) zu mähen sich zu erlauben: und so einer mehr als in Bescheidenheit für's Lager erforderlich ist, und erweißlich dazu gebraucht wird, mähete oder einsammelte, soll er angezeigt und mit der gesetzlichen Strafe belegt werden. Dieß ist aber einzig in Geißweiden zugelassen: hingegen in den Küheweiden ist es des Gänzlichen verbothen.»

Quelle: LR 1752, 1822, 1824; LG 1716, 1777; LB UR 1826 Bd II, S. 100 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020