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Gesetzesbestimmungen

Marken der Allmend in der Gemeinde Seelisberg (Art. 357 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 110-115. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Da in Betreff der Allmend und Wälder in der Gemeinde Seelisberg einiger Mißverstand sich ergeben, so daß unbestimmt und streitig war, welche Stücke Allmend und Wälder allgemein des Landes oder aber nur der Gemeinde Seelisberg eigen seyen: so ist in Folge eingenommenen Augenscheines und Erörterung eines von der Landsgemeinde 1365 beurkundeten Instruments Folgendes festgesetzt und zu künftig bleibendem Verhalte bestimmt und anerkennt worden:
1. §. Es sollen die Marken des Treib-Waldes und dortiger Gegend nach Anleitung des Markbriefes von 1680 erneuert und neu verschrieben werden.
2. §. Die Allmend innerhalb dieser Marken; und in der Gegend um das Treibhaus soll unbedingt freue und offene Allmend seyn und bleiben: und besonders auch dazu geeignet seyn, denen mit Vieh beladenen Schiffen bey einfallendem Wind und Wetter eine stets offene und sichere Zuflucht zu gewähren.
3. §. Der Wald und jede Gattung von Holzwachs, nur eigenthümliche Fruchtbäume ausgenommen, innerhalb vorgemeldter Ziele und Marken bleibt UGHern. und Obern gänzlich zu beliebiger Verfügung. 4. §. Die Allmend und der Wald beym Rütli soll laut Ausweisung des Instruments von 1365 auch künftig sämmtlicher Landlente von Ury Gemeingut seyn: deßwegen auch die dortigen Marken zu erneuern sind.
5. §. Alle übrigen im Kirchgang Seelisberg liegenden Waldungen, die in vorgehenden Artikeln nicht enthalten sind, werden der Gemeinde Seelisberg zuerkennt und ihr überlassen, unter Vorbehalt von Landes Satzung und Ordnung, darin beliebig zu disponiren.
Doch soll dadurch den allenfalls bestehenden Rechten, so einige benachbarte Gemeinden auf diese Waldungen haben möchten, nichts benommen seyn.
6. §. In Ansehung der Allmend ergiebt sich zwar aus dem Instrument von 1365, daß der Gemeinde Seelisberg etwas Allmend eigenthümlich überlassen worden: indessen bleibt aber der Sinn dieser uralten Schrift unbestimmt und zweydeutiger Auslegung unterworfen. Man hat daher sowohl für das Interesse des Landes, als mit Berücksichtigung der Rechte der Gemeinde Seelisberg Folgendes zu bestimmen und festzusetzen für gut befunden, nämlich:
a) Die im Kirchgange Seelisberg liegende Allmend, mit Ausnahme der zwey Stücke, bey der Treib und beym Rütli; solle der Gemeinde Seelisberg für Heukuhweid zu benutzen auf alle künftige Zeiten hin eigenthümlich überlassen seyn; so daß niemand einiges Recht haben solle, auf dieser Allmend zu nutzen, der nicht in dortiger Gemeinde Feuer und Licht erhaltet.
b) Die Zeit des Auf- und Abfahrens ist der Gemeinde zu bestimmen überlassen, und ist sich den Beschlüssen der Mehrheit zu unterwerfen schuldig. Auch ist zugegeben, daß auf vorgemelte dortige Stücke allgemeine Allmend nicht früher solle gefahren werden, als sie auf ihre Allmenden zu fahren erkennen: jedoch mit Vorbehalt der Rechte für die wegen Wetter Ausschiffenden.
c) Die Gemeinde Seelisberg ist aber nicht befugt, diese ihr zuerkennte Allmend zu verkaufen, zu veräußern, zu verlohnen, oder unter welchem Titel es immer seyn möchte, zum Partikular-Eigenthum zu machen, ohne die hiezu erforderliche höhere Bewilligung erhalten zu haben.
7. §. Solange die gemeinen Allmenden des Landes Ury mit einigem Auflag beschwert seyn werden: solle auch diese zu Gunsten der Gemeinde Seelisberg privilegirte Allmend einigem Auflag zu Händen des Allgemeinen unterworfen seyn.
Demzufolge soll von jedem in dort aufzutreibenden Stücke Viehes die Hälfte des Auflages von dem, was auf gemeiner Allmend bezahlt wird, entrichtet und abgenommen werden.

M a r k b r i e f.
In Folge vorstehender Verordnung sind dann die Marken um die Allmend und Waldung bey der Treib erneuert, und die geltenden Marken gesetzt und geschlagen worden wie folgt:
Zu erst fängt die Mark an unter dem obrigkeitlichen Treibwald am Gumpelsbach beym See auf einer Felsplatte, darin ein +.
Von da gerade hinauf an das Gatter oder Thürlein bey Michel Zweißigs Hofstatt ob dem Wege, welches für die 2te Mark gelten soll.
Von da gerade unten durch Joseph Maria Trutmanns Gut Aehrlig bis zur Straß am Treibport, wo ob der Straß an einer jungen Buche ohngefähr fünf Klafter vom Thürlein oder Gatter ein + als die 3te Mark ist.
Von da unten durch oder an des Joseph Zweißigs Gut Stocki nach, an eine am Hag stehende alte Zweydöldige Buche, ob welcher zwey Schuhe im Eigen an einem Stein ein + als die 4te Mark.
Und dann von da gerade hinab bis an den See, wo sich diese Markung endet.
Was also innerhalb dieser Marken ist, gehört UGHHern. und gemeinen Landleuten, wie im §. 2. und 3. bestimmt und gemeldet ist.
Was dann den Wald und die Allmend am Rüthli betrifft, soll um deren Grenzen und Marken ein besonderer Markbrief, nach Anweisung des alten von 1680 errichtet werden.


Quelle: LR 1809; LG 1365; LB UR 1826 Bd II, S. 110-115.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020