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Gesetzesbestimmungen

Verbleib auf Waldnacht (Art. 363 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 118. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Denen Eigen-Aelplern von Waldnacht sind ihre Rechtsamen laut Siegel und Briefen bestättet, und ist denenjenigen, die nach Surenen fahren, bey ihrer Auf- und Abfahrt nur erlaubt sich eine Nacht mit ihrem Vieh in Waldnacht aufzuhalten, und zwar bey Gl. 5 Buß und Abtrag Schadens: es wäre dann das üble Witterung oder andre Umstände das Weiterfahren verhinderten, in welchem Fall der Alpvogt Ort und Stelle zum Weiden anweisen soll.»

Quelle: Art. 363. «Denen Eigen-Aelplern von Waldnacht sind ihre Rechtsamen laut Siegel und Briefen bestättet, und ist denenjenigen, die nach Surenen fahren, bey ihrer Auf- und Abfahrt nur erlaubt sich eine Nacht mit ihrem Vieh in Waldnacht aufzuhalten, und zwar bey Gl. 5 Buss und Abtrag Schadens: es wäre dann das üble Witterung oder andre Umstände das Weiterfahren verhinderten, in welchem Fall der Alpvogt Ort und Stelle zum Weiden anweisen soll.» Mandat Prot. 1823; LB UR (1826) Bd II, S. 118.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020