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Gesetzesbestimmungen

Nach dem nach Niklausen-Tag eingeführtes Vieh ( Art. 369 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 121. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Bis zu St. Niklausen-Tag mag jeder so viel Vieh ins Land kaufen als er will, und dann darinn auf Allmenden und Alpen sömmern, so fern es die gesetzliche Zahl Kühessens nicht übersteigt. Was aber nach St. Niklausen Tag ins Land gekauft oder gebracht wird, solle in Betreff der Sömmerung als fremd betrachtet und gehalten werden; jedoch mag ein w. w. Rath einem der sonst kein Vieh hat und die Allmend nicht beschwert, erlauben, eine Heukuh auch nachher ins Land zu kaufen, und darin auf der Allmend zu sömmern.
Es mag einer auch drey Saum- oder Brauchpferde zu Bedienung des Passes in einem Sommer ins Land kaufen und sömmern, nämlich wenn er eines wieder verkaufte oder ihm abgienge, mag er wieder ein andres kaufen, bis auf das 3te, aber mehrere nicht.»


Quelle: LG 1657. 1703, 1705; LB UR (1826) Bd II, S. 121.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020