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Gesetzesbestimmungen

Sömmerungsverbot von zurückgekauftem Vieh (Art. 379 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 125. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer fremdes Rindvieh, Schafe oder Geißen von Außerlande her um Zins oder sonst an die Hand nähme, um es am Herbst wieder zurück zustellen: der mag solche auf hiesiger Allmend und Alpen nicht sömmern; wenn er auch schon den fremden Auflag bezahlen würde. Und wenn dergleichen unerlaubtes Vieh auf hiesigen Heukühweiden oder Alpen entdeckt würde, soll es dem Fisco anheim und zufallen; und sollen diejenigen, welche auf irgend eine Weise dazu helfen oder Handbieten, verheimlichen oder falsch angeben, die Strafe von Gl. 50 verfallen haben. Die Alpvögte sind beauftragt hierüber genaue Wachsamkeit zu halten, und wenn sie dießfalls etwas entdecken würden, solches pflichtmäßig UGHHrn. Anzuzeigen.»

Quelle: Landsrat. Erkennt. 1813. 1816; LB UR (1826) Bd II, S.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020