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Gesetzesbestimmungen

Bestimmung der Zeit des Auffahrens (Art. 383 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 127-128. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Welche an einem Orte zu alpen gedenken, sollen alle Alpgenoßen zusammetretten, um sich zu vereinbaren, wann sie auffahren, und wie sie die Alp, und Stäfel benutzen wollen, in soweit durch Satz und Ordnung diesfalls nicht schon Bestimmtes geordnet ist: und was die Mehrheit erkennt, soll der mindere Theil geleben, und dem nachkommen; und wer dawider handelt, soll vom Stück Vieh Gl. 5 bestraft werden. Als Alpgenoßen sind hierinfalls aber nur jene anzusehen , die dies Jahr wirklich da alpen, ansonsten sie nicht mehren mögen, wenn sie schon auf dieser Alp das Hüttenrecht haben. Auch soll man die Lücken gegen die Alpen im Frühling zuhalten, und wo Vieh auf den Alpen muß getränkt werden, soll man es ohne aufzuhalten zu- und vom- Wasser treiben, und nicht weiden lassen, bey Gl. 5 Buß von jedem Stück.»

Quelle: LG 1665,1672; LB UR (1826) Bd II, S. 127 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020