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Gesetzesbestimmungen

Ordnung für die Hirtenen Surenen, Fiseten, Seealp, Matten, und Alplen (Art. 397 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 136-139. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1 tens. Es soll in allen Hirtenen für Pferde und Rindvieh ein angemeßenes Quantum Salz, als für Wachsthum und Gesundheit des Viehs sehr zuträglich, angeschafft werden, und soll solches unpartheyisch und gewissenhaft für Pferde und Rindvieh der Hirte gebraucht, und nichts davon vom Hirt, wenn er wieder Kühe hätte, für dieselben und seine Molken genommen und gebraucht werden.
2 tens. Die Zahl und Kosten der S. v. Hirtenstieren bleibt zwar jeder Hirte nach ihrer Lage überlassen, doch sollen überall hinreichend und gute Stieren angeschafft, und hierauf als eine für die Viehzucht besonders wichtige Sache sorgfältig geachtet werden.
3 tens. Die Hirten- oder Alpvögte sollen für jeden Tag, so in die Hirte zu gehen haben, Gl. 1 Lohn beziehen, und sollen diese, und keine Dorfvögte noch andere, wie sonst bey Surenen üblich war, zu Besichtigung des Grases vor der Alpfahrt in die Alp oder Hirte gehen. Die Zahl der Gänge, so jeder jährlich in die Alp thun soll, wird zwar nicht bestimmt, sondern hängt oft auch von Witterung und Umständen ab; doch aber soll der HHerr Richter des Landes die Hirtenvögte bey deren Beeidiung erinnern, daß sie zu Ersparung von Kosten nicht ohne gute Ursache, wo der Nutzen der Hirte oder anfällige Umstände es fordern, in die Alp oder Hirte gehen sollen.
4 tens. Die bey Fißeten und Alplen übliche Bezahlung eines jährlichen Zinses von Gl. 4 und 2 an den Hirten für Schiff und Geschirr, so wie der bey Seenalp bezahlte Gulden für's Einschreiben der Hirte im Frühling, und die Sch. 10 für's Papier zum Einschreiben bey Surenen sollen künftig wegfallen, und diese Kosten in keine Rechnung mehr gebracht werden.
5 tens. Das Trinkgeld für den Hirten kann so wie sein Lohn nicht gleichförmig bestimmt werden, da einer mehr, der andere weniger verdient, auch die Lage der Hirtenen und Anzahl des Viehs sehr ungleich sind, doch aber soll bey keiner Hirte mehr als das angenommene Gl. 15 Trinkgeld gegeben und verrechnet werden.
6 tens. Die Kosten der Rechnungen sollen überall gleich seyn, und zwar für nachbenannte 6 Personen, die die verschiedenen Hirtenrechnungen und zwar alle jederzeit in Altdorf wachen sollen , nämlich: die 2 oberkeitlich hiezu verordneten Herren Räthe, ein Ausgeschossener von der Gemeinde oder den Hüttenberechtigten, die den Hirt gewählt, der Hirtevogt, der eigentliche beeidigte Hirt und ein Landschreiber, und jedem für Mühe und Taglohn ½ Neuthaler oder Gl. 1 Sch. 25, also im Ganzen 3 Neuthaler. Mehrere sollen nicht zu den Rechnungen verordnet, und nicht mehr Kösten gemacht und in Rechnung gebracht werden.
7 tens. Für Vertheilung der sämmtlichen berechneten Kösten auf das Hirtenvieh jeder Gattung kann nicht wohl das gesetzlich bestimmte Verhältniß des Küheessens angenommen werden; indem hier nicht auf den Genuß oder Nutzen allein, sondern mehr noch aus Sorge, Mühe und Arbeit, so eine Gattung Vieh dem Hirten giebt, Rücksicht genommen werden muß. Es soll daher folgendes billiges Verhältniß hier angenommen und befolgt werden: Das Rind, sey es Zeit- oder Meißrind wird als Norm oder Maßstab angenommen; die galte Kuh ¼ mehr; ein galtes Pferd, Jährling oder älter, wie 2 Rinder; ein melkes Pferd mit dem Füllen ¼ mehr als das galte; 2 Kälber wie ein Rind, und 5 Schafe auch wie ein Rind. So wenn es also z. B. zu bezahlen trifft auf ein Rind Sch. 20, so soll 1 gälte Kuh bezahlen Sch. 25, das galte Pferd Gl. 1, das melke mit Fülle Gl. 1 Sch. 10, ein Kalb Sch. 10, ein Schaf Sch. 4.
Vorstehende Ordnung ist nach ihrem Inhalt hochoberkeitlich gut geheissen und bestätiget, und sollen in Betreff des auch für Surenen anzuschaffendce Salzes die drey betreffenden Gemeinden dafür sorgen, daß im Verhaltniß des Viehes nach Bedürfniß Salz angeschafft werde.»


Quelle: LR 1824; LB UR 1826 Bd II, S.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020