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Gesetzesbestimmungen

Die Haltung von Schafen in gemeinen Hirtenen (Art. 412 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 148. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wo Schafe außer den gemeinen Hirtenen in Höhen und auf Geißweiden gesommert werden, da sollen sich die Eigenthümer verständigen, und nicht mehr als 400 und nicht weniger als 200 Schafe mit ihren Lämmern an eine Schaar oder Gehütte zusammen thun, dieselbigen mit einem tauglichen Hirten versehen, und sie laut Art. 406 dem Rindviehe ohne Schaden halten. Es soll auch keiner dem Andern in seine Hirte fahren. Alles bey Gl. 5 Buß. Auch soll der Hirt, wenn er gefährlich handelte, oder in Erfüllung seiner Pflicht nachläßig wäre, mit der gleichen Strafe belegt werden.»

Quelle: aLB 133; LB UR 1826 Bd II, S. 148.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020